Dávid Ferenc - Goda Károly - Thirring Gusztáv: Sopron belvárosának házai és háztulajdonosai 1488-1939 (Sopron, 2008)

Einleitung

Namen der Hausbesitzer wurde oft die Bezeichnung item beigefügt. Die Namen der Einwohner verzeichnete man meistens mit einer Zeileneinrückung, zur Un­terscheidung wurde ihnen die Bezeichnung ibidem hinzugefügt. In dem Fall, dass der Name des Hauseigentümers nicht im Verzeichnis angegeben wurde, erscheint der Name des Bewohners in der Hauptzeile ohne einen Hinweis auf seinen Sta­tus.9 In Fällen wie diesen dienen die Verzeichnisse und/oder die Höhe der Steuer als Grundlage zu einem Vergleich, um die Bewohner aus den Kreisen der Besitzer ausschließen zu können. In Anbetracht der Tatsache, dass dieses Vorgehen kein objektives Verfahren darstellt, habe ich in die Listen auch solche Personen aufge­nommen, die sich bei einer späteren monographischen Erfassung der einzelnen Häuser als Einwohner erweisen könnten. Uns sind vier Beweggründe bekannt, die dazu geführt haben können, auf den Vermerk der Hauseigentümer zu verzichten. Natürlich wurden die sich im Besitz der Stadt befindlichen Häuser mit keinen Steuern belegt. Sie wurden in den Steuer­registern bis zum Ende des 16. Jahrhunderts kaum verzeichnet, in den darauf­folgenden Jahren aber häufiger. Der Steuerfreiheit erfreuten sich wohl auch der Bürgermeister und der Stadtrichter während ihrer Amtszeit. Damit ist ihr Fehlen in den Listen zu erklären. Von der Pflicht der Steuerzahlung wurden manchmal auch die Mitglieder des Inneren Rates und oft die neuaufgenommenen Bürger in dem Jahr befreit, in dem sie das „onus” bezahlt haben. Auch den Opfern der Feuer­brünste kam die Stadt zu Hilfe, indem sie sie von der Zahlung der Steuer über ein Jahr oder mehrere Jahre befreite. Gehen die eben gebrachten Beispiele auf Fälle zurück, in denen der Hausei­gentümer nicht im Verzeichnis vermerkt war, ist in den anderen Fällen in den Verzeichnissen ein Zuwachs an Hauseigentümern zu beobachten. Zur Teilung des Hausbesitzes kam es meist durch Erbschaft, meistens gelangten aber die so entstandenen Eigentumsteile durch die Ablösung des Teilbesitzes erneut zu einer Einheit.10 * * Die Besitzer der Hausanteile wurden in den Steuerlisten unterschiedlich vermerkt, mal wird ihrem Namen das Wort „item”, mal das Wort „ibidem” beige­9 Die Steuerregister wurden offensichtlich anhand der Listen des Vorjahres zusainmengestellt, danach wurden sie den einzelnen Steuereinhebern in einzelne Listen gegliedert zugeteilt, zum Schluss wurden die eingereichten Listen ins Reine abgeschrieben. Reinschriften wurden angefertigt von den einzelnen Steuereinheiten und auch von der ganzen Stadt. Zu jeder Phase dieser Arbeit sind Beispiele erhalten geblieben. Die Unterscheidung der Hauseigentümer und Bewohner ist in diesen Reinschriften meist konsequenter. 10 Die Steuerregister verzeichnen den in dem gegebenen Haus wohnenden Hauseigentümer und nicht denjenigen, der über das Eigentumsrecht verfügte. In unseren Erbschaftsangaben und auch in denen über Verkaufangelegenheiten kommen oft Haus- und Teilhausbesitzer vor, die in den Steuerkonskriptionen gar nicht erscheinen oder nach einem anderen Haus Steuer gezahlt haben. Die Steuer - soviel wir wissen - beinhaltet gleichermaßen Angaben über das Ver­mögen, die Immobilien und den Beruf, uns ist aber nur ein Fall aus dem 18. Jahrhundert bekannt, bei dem die Steuer auch bei jenem Haus eigens verzeichnet wurde, das sich zwar in dem Eigentum des Besitzers befand, aber nicht von ihm bewohnt wurde. Das Beispiel geht auf den Apotheker Gottlieb Jenisch zurück: das Haus Nr. 31 [Kirchengasse 26] befand sich in seinem Besitz zwischen 1709-1719, zur gleichen Zeit wohnte er in dem sich ebenfalls in seinem Besitz befindlichen Apothekerhaus [Nr. 85, Hauptplatz 2]. Das Haus Nr. 31 wurde nur mit der nach diesem Haus zu zahlen­den Steuer belegt, seine Hauptsteuer zahlte er nach dem Haus Nr. 85. Auf eine Erbschaft ist es zurückzuführen, dass sich der Name des Hauseigentümers in dem auf seinen Tod fol­genden Jahr oft aus der Reihe der Hauseigentümer auf irgendeine Weise abhebt. Es ist nicht selten der Fall, dass nach dem Tode des Eigentümers der Vormund der minderjährigen Kinder in das Haus einzieht. Diese Fälle können nur von einem Forscher geklärt werden, der die Besitzverhältnisse der einzelnen Häuser monographisch erschließt. Stellen die Steuerregister von der Seite des Eigentums eine zu bemängelnde Quelle dar, können die tatsächlichen Bewohner der Häuser aus den Steuerverzeichnissen klar ermittelt werden. 23

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