Bírósági Könyv 1423-1531; A sorozat, 2. kötet - Sopron Város Történeti Forrásai (Sopron, 2005)

Die Stadtbücher und das Ödenburger Gerichtsbuch (László Blazovich)

nahm den zweiten Rang ein. 24 Die Liste der Ratsmitglieder wurde erst 1485 wieder ins Gerichtsbuch eingetragen. Unter den zwölf Geschworenen befand sich in diesem Jahr eine Person mit zweifellos ungarischem Namen: Caspar Gergel. 25 Jeder Stadtrat, auch der von Odenburg hat neben Angestellten in der Verwaltungstätigkeit auch in verwaltungsexternen Arbeitsbereichen einige Personen beschäftigt. Z.B. 1457 beauftragte er Meister Caspar mit der Ausführung der nicht näher bestimmten Aufgaben des Stadtmeisters (statmeister) — vielleicht war er Stadtkämmerer — für wöchentlich 60 Denar. Seine Pflicht war ferner die Bewachung der Krautgärten für ein wöchentliches Entgelt von 2 Denar. 26 In Oden­burg wurden wie in anderen Städten am geeigneten Ort kleine Parzellen für Gemüsegärten bestimmt. Vor allem das im Winter wichtige Nahrungsmittel Kohl wurde in ihnen ange­baut. Die nicht eingezäunten Felder wurden von einem Flurschütz bewacht. Dieses Sys­tem bestand im nahe gelegenen Güns bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts. Am 13. Juli 1466 stellt die Stadt den Büchsenmeister Gabriel für ein Jahr an und gewährt ihm einen Jahreslohn von 32 Pfund Denar und zehn Fuhren Holz. 27 Die Voraussetzungen für die Erlangung des Bürgerrechts sind bekannt, eine war die Leistung des Bürgereides. Der vollständige Text des Ödenburger Bürgereides ist aus dem Jahre 1527 im Bürgerbüch/ überliefert. Im Gerichtsbuch ist der Text eines Gelöbnisses aus dem Zeitraum 1450—1476 ebenfalls erhalten, eingetragen vom Stadtschreiber Hans Ziegler. Jenő Házi hielt den Text noch für den Bürgereid, es handelt sich aber um das Treuege­löbnis der Mitwohner, i.e. der Stadtbewohner ohne Bürgerstatus, was Karl Mollay nach­wies. Katalin Szende belegte letztlich: Der Rat der Stadt verpflichtete die Ödenburger ohne eigenes Haus oder Teilhaus in der Innenstadt in jener unheilvollen Zeit zum Treue­gelöbnis, als die politische Situation infolge der Verpfandung und des Loskaufs der Stadt instabil war. Das „Häuslergelöbnis" lautete wie folgt: Ich glob ew/ herr her burgermaister/ an stat der herren aller/ vnd der ganczen gemain/ das ich ewr aller trewr mitwoner wil sein/ nach allem meinem vermügen/ ewem frummen ze trachten/ vnd ewren schaden ze wennten/ bey tag vnd bey nacht/ vnd das glob ich also stetczehalten/ bey meinem trewen vnd eren/ an ains gsworenn aids stat treulich vnd vngeuerlich 28 Andere Bedingungen galten für künftige Bürger: Sie mussten über Immobilien in der In­nenstadt verfügen. Verfügten sie über keine Immobilien, mussten sie Versprechen geben, sie zu erwerben — wie dies aus Einträgen aus den Jahren 1469 bzw. 1471 hervorgeht. 29 Ein Stadtbewohner musste ferner für einen neuen Bürger Bürgschaft leisten. 1469 wurde für den Besitzerwerb eine Frist von einem Monat gewährt. Vier der sechs aufgenom­24 Gerichtsbuch (im Weiteren GB.) § 11. et passim 25 GB. § 443. 26 GB. § 3. 27 GB. § 580. 28 GB. § 13. Házi Jenő: A soproni polgárjog megszerzésének története. Soproni Szemle 5. (1941) 271.; Mollay Károly: Sopron a középkor végén. Soproni Szemle 10. (1956) 40. Szende Katalin: Fidelitas és politika. Kihez és miért volt hűséges Sopron városa a középkorban? Soproni Szemle 58. (2001) 350—354. Dies.: Polgárnak lenni. A polgárjog megszerzésének elvei és gyakorlata a középkori Sopronban. Im Druck. 29 GB. § 526., 569.

Next

/
Thumbnails
Contents