H. Németh István - D. Szakács Anita: Johann Wohlmuth soproni polgármester naplója 1717-1737 (Sopron, 2014)
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1733 Anhang, Erweiterung und Erklärung edficher] Puncten, zu vorhergehend [er] Berg-Ordnung gehörig. Es sollen die Bergleut ohne Vorwissen des Herrn Bürgermeisters, oder der Obrigkeit, niemanden verstatten od[er] zulassen, auf gemeinen Grund neue Gräfften und Grüb zu machen, wie auch nicht seinen eigenen Grund, so vorhin kein Weingarten, mit neuen Gräfften auszusetzen. Demnach die Arbeiter in denen Weingärten, wann dieselbe Brodt essen, oder sonsten mit Niederlegung des Gewands und anderer Sachen dem Nachbarn mehrmals Schaden zufügen, damit, daß iezuweilen Reben und Weinbeer von Stock abgestossen, zerriben, oder sonsten verderbet werden; Als wird hiermit verboten, daß in des Nachbarn Weingarten dieses nicht geschehe, sondern die Arbeiter sollen ihr Gewand und anders, wie auch essen und ruhen, in denen Weingarten, in welchen [219:] sie arbeiten, verrichten, bey Pfändung und anderer Straff, nach Beschaffenheit des verursachten Schadens. Weiter soll auch verboten seyn, durch anderer Leut Weigarten, die Reben, Stein s[alva] h[o- nore] Gail und andere Sachen, aus- und einzutragen, damit aller dem Nachbarn dadurch zuwachsender Schade verhütet werde, bey Pfändung und anderen Straffen, wie obstehet. Damit auch die Geh-Steig so wohl, als die Fahrtwege, gut erhalten werden, sollen die Bergleute Auffsicht haben, daß solche mit nahen Zue Gräfftnen nicht untergraben noch geen- gert, oder mit Reben allzu sehr verleget werden, und <so> auf deroselben Warnung und Absteckung iemand darwider handeln wurde, soll durch Ersuchung der Obrigkeit, Hülffe geleistet werdfen]. Sonsten ists billich, daß ein ieder den schlechten Weg bey seinem Weingarten (ausser, wo sonsten, dem Gebrauch nach, die Vierd der Stadt die Weege bessern) mache und gut erhalte. Daferne aber dißfals Streit vorfiele, wird gleichfals zur Erkantniß d[er] Sachen E[in] Efhrsamer] Rath denen Bergleuten an die Hand gehen. Weil zu Zeiten wegen der Überfälle in de[220:]nen Wein- und Baumgärten zwischen denen Nachbarn grosse Uneinigkeit und Streit sich ereignet; Als soll so wohl der jenige, auf deßen Grund der Baum stehet, als auch der, so den Überfall hat, schuldig seyn, wann er d[as] Obst abnim[m]t, es dem Nachbarn anzuzeigen, auch soll kein Nachbar, dem andern die Aste von den Überfällen, es geschehe aus Neid, od[er] anderen Ursachen halber, ohne Vorbewust und Einwilligung seines Neben Nachbarn, abzuhauen sich unterstehen, bey unnachläßlicher Straffe. Nachdem auch offt und vielmaln wegen der Nuß- und anderer Obstbäum, so in denen Wein- und Baumgärten an dem Weg oder Strassen stehen, zwischen denen Burgersleuten und denen Hütern vielerley Streitigkeiten sich begeben: Als sol es mit denen selben hinfüh- ro dergestalt gehalten werden, daß die Hüter ins künfftige den Überfall derer Nuß, oder anderen Obstes, den jenigen, dem der Baum gehörig, völlig aufklauben und überlassen solle. Aber die Nußbäume, so an den Strassen, Öden und andern freyen Gründen stehen, diesel- bigen sollen die Bergleute, mit denen Hütern, darinnen solche zu finden, zugleich theilen. [221:] Dargegen aber sollen sie, die Hüter, Macht haben, die jenigen, so neben denen Weingärten und auch an anderen Orten zwischen denselben, die Rebhüner mit Garn abfangen, keines Wegs neben ihnen, sondern einen grossen Steinwurff von Ihren Hütten zu dulten und zu gestatten. [222:] 234