H. Németh István - D. Szakács Anita: Johann Wohlmuth soproni polgármester naplója 1717-1737 (Sopron, 2014)

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1733 4. Pfändung. Nach deme in denen Weingärten durch das Vieh zum öfftermalen in Jahr Schaden be- sche[210:]hen, derohalben sollen die geordnete Bergleut ihre fleissige Obsicht und Auffse- hung darauff haben, und wann sie also Vieh, es seyen Roß oder Ochsen, Küh, Schwein, in denen Weingärten ergreiffen, so mögen sie pfänden, wie von Alters herkom[m]en, von ei­nem Haubt Vieh nehmen drey Kreutzer. Wurde aber d[as] Vieh über mehr Rayn in denen Weingärten gehen, so mögen die Bergleute als offt ein Rayn, als offt von einem Stuck Vieh 3. Kreutzer nehmen; Wäre es aber ein gespantes Roß, so sollen die Bergleute darvon 6. Kreutzer nehmen. Solche Pfändung sollen sie förderlichen dem Herrn Bürgermeister und die beschehene Schäden denen, so die Weingärten zugehörig, anzeigen: Darinnen als dann gemeldter Herr Bürgermeister auf derer, welchen die Schäden beschehen, Anruffen, mit Verschaffung der Wiederkehrung solcher Schäden, mit Straff deren, denen d[as] Vieh, so die Schaden gethan, gehörig, und in andere Wege, wohl wird Verordnung zu thun wissen. Die Bergleute aber sollen weder in diesen noch andern Fällen, anderst denn ihnen diese Ordnung zuläst, niemand vor sich selbst [211:] zu schätzen oder zu straffen, auch keinen Schaden, unbewust des Herrn Bürgermeisters, und des Beschädigten, heimlich zu verthädi- gen, Macht haben, bey Straff, die Ihnen nach Gelegenheit ihrer Verbrechung unnachläßlich erfolgen solle. Wo sichs aber begäbe, daß G[e]m[einer] Stadt Feldhüter in denen Weingär­ten, der Enden kein Bergmeister vorhanden, Vieh, so schaden thät, ohngefehr ankommen, und pfänden wurden, solle ihnen den Felddienern eben d[as] jenige, das denen Bergleuten, wo sie d[as] ergriffen und gepfändt, wie denn d[er] nechst oben verschriebene Articul inhält, zu stehen, und gereicht werden. Sie sollen auch gleichfer] massen die Pfändung und Schä­den dem Herrn Bürgermeister, auch deme, so Schaden beschehen, anzuzeigen schuldig seyn, aber wo hinnach Beschau und Schätzung solcher Schaden, da die Felddiener gepfändt, von Nöthen, und Beschehen, damit sol es wie hie oben in dem Articul von der Beschau und Schätzung begriffen, mit den Bergleuten gehalten werden. Würde in Besichtigung der Scha­den in denen Weingärten befunden, daß von iemand ein oder mehr Stock durch d[as] Vieh oder andere Weg, wären gar verderbt worden, für dieselben verderbten Stock ie einem, sol dem, so der Schade beschehen, vom überwundenen Theil allweg 72. Pfen[n]ing gereicht, aber mit der Beschaid und Straff, sol es wie oben verschrieben, gehalten werden. Anlangend die Beltzer in denen Wein- und Baumgärten, da [212:] fern an denen Orten dergleichen durch bemeldtes Vieh verletzt würden, solle der jenige, durch den der Schade zugefüget word[en], schuldig seyn, dem Beschädigten, so es ein einjähriger einen Gulden; So es aber ein zweijähriger, zwey Guld[en] Ungrisch zu erlegen und zu reichen. Oder aber da iemand, der einen Beltzer muthwilliger Weiß verwüstet, ergriffen wird, soll an Leib abgestrafft wer­den. Ergriffen die Bergleut einen od[er] andern, so die Reben zu Weingart muthwillig[er] Weiß verbrennen thät, denselben sollen sie pfänden und zu gebührlicher Abstraffung Herrn Bür­germeister anzeigen. Da auch vor dem Lesen iemand in einem Weingarten, der ihme nicht zugehörig, oder darein zu gehen nicht sondere aufrichtige Erlaubniß gehabt, Weinbeer oder Obst, wie das Nahmen haben mag, Kerschen noch nichts ausgenom[m]en, abbrechen wür­de; Ist dieselbe Person ehrbar, eines guten Wandels und unverdächtig, und bricht über eins od[er] zwey Weinbeer, so sie essen wil, oder über zwey od[er] drey Äpffel, Biern, Pferschich und Nuß, oder über eine Hand voll Kerschen nicht ab, dieselben ehrbare Personen sollen durch die Bergleute nicht gepfändt, noch sonsten gestrafft werden. 231

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