H. Németh István - D. Szakács Anita: Johann Wohlmuth soproni polgármester naplója 1717-1737 (Sopron, 2014)
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1733 Wäre es aber eine lose, verdächtige Person, da zu vermuthen, sie wolle sonsten dem Herrn des Weingarten entfrembden, dieselbe Person, wie [213:] wenig sie abbricht, sol gepfändt, und das Pfand dem Herrn Bürgermeister behändigt, und derohalben den Bergleuten von einem ieden Pfand 72. Pfenning gegeben werden. Wo aber der Schaden so hoch, soll auch d[er] Herr Burg[er]meister daneben zu straffen Macht haben. Beschieltet aber iemanden nächtlicher Weile Schaden in den Weingärten, d[as] ein rechter Diebstal und maleficisch zu achten, und die Bergleute pfänden würden, von solcher Pfändung soll ihnen ein mehrers, denn 72. den. nach Gelegenheit und Erkäntniß des Herrn Burg[er]meisters, oder E[ines] Efhrsamen] Raths erfolgen, und in diesem Fall ist zu straffen, wie in dem ersten Articul hieoben verschrieben. Träffen die Bergleute iemand, es seye gleich vor oder nach der Predigt des Sonntags: In andern Feyertagen aber unter d[er] Predigt, in denen Weingärten an, arbeiten oder Obst zu holen, dieselbe sollen sie zu pfänden Macht haben, und dem Herrn Bürgermeister zu fernerer Bestraffung, nemlich per 4. Ungrische Thaler, anzeigen, und dieweilen auch ohne d[as] die Halten, so wohl Som[m]er// als Winters Zeit in den Baumgärten, wo Obstbäum und Beltzer stehen, verboten seyn, als sollen die Bergleute, wo sie dergfleiche] begreiffen wurden], vor iedes Haubt 4 Groschen Pfandgeld zu nehmen befugt seyn, und den Schaden, so beschehen, mit Vorbewust des Herrn Bürgermeisters zu taxiren Macht haben. [214:] Mit der Hüter Pfändung soll es gehalten werden, wie von Alter herkom[m]en, als nem [lieh] daß ein ieder Hüter von einem Pfand 6. Kreutzer haben soll. Wann ein Hüter über iergend einen nahmhafften beschehenen Schaden 814dem Herrn des Grundstücks nicht Rechenschafft geben kan, soll er auf Anzeigen und vorhergehende Erkäntniß, den Schaden gut zu machen schuldig seyn. Und weilen die Hüter anietzo auch die Nachtwacht verrichten müssen, wird solche gleichermassen von derselben verstanden und dahin gedeutet. So sollen auch die Bergleut keinem Weinzed die Steckentrum aus den Weingärten heim zu tragen verstatten, sie seyen gleich lang oder kurtz, noch weniger auch, wenn die Weingärten anfangen zu treiben, iemanden d[as] Kraut vor denen Weingarten grasen, noch einigen Krautacker vor denen Weingarten machen lassen. Imgleichen den Trieb mit dem Vieh (ausser der zugelassenen freyen Weg, als da seyn die Härmler Gstetten, und der Weg zwischen denen Grefftnern und Saubrun [n]en, und nach dem See bestim[m]ten Orts) zwischen denen Weingärten nicht beygeben, sondern wen sie antreffen, drüber zu pfänden Macht haben, aber d[as] Pfand sol dem Herrn Bürgermeister zugestellt werd[en]: Und so der Schaden so groß, so sol es damit, wie oben von der Pfändung und Beschau beschrieben, oder durch den Herrn Bürgermeister gemässiget werden. [215:] Weinbeer feil zu haben und wie? Die Bergleute sollen ein stet erkäntlich Wahrzeichen haben, und wann eine Person Weinbeer gen an den Marckt zu tragen, und zu verkauffen willens, sie nehmen dieselben in denen Gärten auf der Widen, oder sonst in ihren eigenen Erben, niergends ausgenom[m]en, so soll sie von denen Bergleuten solche käntliche Wahrzeichen nehmen, darum niemand mehr, denn 3. Pfenning zu geben schuldig seyn solle, dasselbe denen Hütern in denen Bürgen (denen solch Wahrzeichen auch zu vor zu erkennen gegeben werden solle) fürzeigen, darauf sie als dan[n] friedlich in ihren eigenen Weingärten Weinbeer abbrechen, und an dem Marckt fail haben mag. Sonsten mögen die Bergleut od[er] Hüter, wie der Gebrauch, derohalben 814 Wohlmuth a szavak fölé írt számokkal jelezte a helyes szósorrendet. / Wohlmuth stellt die richtige Reihenfolge des Satzes durch die Nummerierung der Wörter her. 232