D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)

Die Quellen/ Források

on selbsten, vnd ohne zuthuimg oder einbueß der andern mit interessierten erben erstattet vndt guettgemacht werden. Achten: meiner lieben tochter Barbara Feyerabendtin, verschaffe jch über das alberaith von mir empfangne hayrath guett zu besserer ersezung desselben, von meinen beeden weingartten in Brunhüetteln ainen, die freye wähl zuhabenn welchen sie daraus anzunemben begehrt, vnd nichts destoweniger wie andere jhre mitgeschwistrigt alle, mit dießen jhren hayrath guett content zu sein, dahin­gegen auch derselben gleicher massen, alles d[as] so sie empfangen, nichts abge­zogen werdenn sondern frey 33 ledig vnd aigenthumblich mit ainander verblei­benn solle. Neündten: meinen zu endtbenandten herrn testamentarien verschaffe jch jeden ainen ducaten in goldt. Schlüeßlichen: was nun über obangeregte legata vndt geschafft, wie auch abzahlung aller meiner befindt- vnd erweislichen schulden (ausgenomben ainer schuldt post darinnen jch für obgedachten meinen söhn Jacoben bürg worden, vnd ers selbsten zubezahlen hat) an meinen verlaß, es sey ligundt oder vah­rundt, geldt vnd geldteswerth verbriefft vnd vnuerbrieffte schulden, wie es im­mer namben haben khann oder mag, nirgend noch nichts daruon ausgenomben oder vorbehalten, jnsonderheit mein silbergeschmaidt (so zwar derzeit mein söhn, Jacob in händen hat, vnd nach meinen todt laut ainer ordentlichen ver­zaichnüß heraus zugeben schuldig) noch übrig sein wirdt? dasselbe alles vnd jedes, soll zwischenn vorbemeltten meinen lieben kindern vnd enickhln secun­dum stirpes vnd in die stämb zugleich, fried- vnd schiedlich verthailt werden: massen jch sie dann sambt vnd sonders, zue meine rechte vnd wahre erben crafft dieses meines lestenn willens instituiern vnd benennen thue, mit angehöff­ter threumüetterlicher vermahnung, solch meinen lezsten willen vnndt testamen­tarischen disposition bey vermeindung khünfftig zubefahrenhabundten müetterli­chen fluechs, treulichen nachzuleben: vnd auf kheinerley weis noch weg darwi­der zuhandlen: soltte aber wider mein verhoffen, ainer oder mehr, oder dersel­ben erben vnd nachkhommen für seine portion nit content sein, sondern sich wi­der diesen meinen lezsten willen sezen, vnd denselben in ain- oder ander weg, form oder gestalt jrrig oder disputierlich zumachen vndterstehen? so solle hiemit der, oder dieselbe alsobaldten, was jch ihme erblichen verschafft vnd threühär­zig vermaindt de facto verlustigt vnd hingegen solches immeditate, halb gemainer statt, halb aber meinen ander- eingesezten miterbenn verfallen sein, vnd gleich­wohl nichts destoweniger in vbrigen andern allen, obgedachter meiner dispositi­on nach, cröfftig verbleiben vnd gehaltten werden. Langt der owe gen an ein lob [liehen] magistrat dieser könig [liehen] frey statt Oedenburg etc. mein, vmb Gottes willen demüetig gehorsambes bitten, die geruehen ob diesen meinen testament vestiglich handtzuhaben, meine instituier­te erben vnd kinder sambt vnd sonders darbey g[nädigst] zu schüzen, vnd aini­33 Einschiebung vom Blattrand./ Sorszéli betoldás.

Next

/
Thumbnails
Contents