D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)
Die Quellen/ Források
acht genohmen, das weill einem ieden, deme es rechtens wegen nit verwehrett, vergőnntt vnd zugelaßen ist, mitt dem seinigen, so er von Gott durch ordentliche mittel ererbt oder gewonnen, seinem willen nach, zuuerfüegen, auch mir nit weniger zugelaßen seye, wie es nach meinem ableiben, welches in Gottes händen allain stehet, künfftig, mit dem wenigen, so mir der getreuwe Gott in disem zeittlichen leben, aus gnad- vnd segen verlihen hat, solle gehalten werden, zuuerordnen, vnd mein testament, geschafft vnd lezten willen zusezen vnd machen. Mache, seze, vnd ordne denselben auch hiemitt, bei guetter gesundtheit, mitt vernunf ft vnd verstandt, vngezwungen, vngedrungen, auch zu der zeitt, da ichs ohne meniglichs maß geben, hindernuß oder irrung gar woll hab thuen können, krafft dieses brieffs, in der besten form, weise vnd mainung, wie es allen rechten vnd üblichen gewohnheitten nach, am aller beständigst- vnd kräfftigsten sein soll vnd mag, wie hernach folgett: Erstlichen vnd wen einmal der allwissende vnd gerechte Gott, seinem vnerforschlichen guetten willen nach, über mich gebietten, vnd mich zu sich, hoffentlich in die ewige freüd vnd seeligkeitt abfordern würdtet, so befehle ich ime alß den, wie iezt, meine arme seele in seine vätterliche hände, der wolle jr vmb des tewren verdienst, vnsers erlösers Jesu Christi willen, gnädig vnd barmherzig sein: meinen todten cörper aber, christlicher Ordnung nach, ehrlich vnd wie sichs gebürtth zu conduciern vnd begraben, auch denen armen leüthen, die bey dem conduct allmosen begehren werden, nach vermögen reichen zulassen. Zum andern, nach dem ich etc. herrn Johann Empachern, meinem freündtlichen lieben herren vnd haußwürtth, vermög den 14 Febr[uarii] des 1627 sten jars datirten heűraths brief f, zway hundert gulden rh[einisch] verheüratth hab, alß ordne vnd schaffe jch ime, auß cohnlich- vnd herzlicher lieb dieselben, hiemitt frey vnd ledig, also das sie demselben ohne alle meiner erben vnd befreündten einred- vnd widersprechen verbleiben sollen. Zum dritten, das über diese erstbenendte 200 f[lorenos] zugebrachte baare geld, als sechshundertt gulden belangend, weill vnß der liebe Gott noch etwa weitter, durch göttlichen segen mitt ehelichen leibes erben begaben möchte (darumb wir in herzlich zubitten schuldig) deren weren nun eines oder mehr, nach meinem absterben, so ordne schaffe vnd will jch, das dem oder denselben von diesen 600 f [lorenos] der halbe thaill, nämblich dreihundert gulden, als ein müetterliches guett, der andere halbe thaill aber erstgedachtem meinem lieben haußwürth frey anfallen, sein vnd verbleiben sollen, solcher gestalt, daß er dieselben biß zu ihrer vogtbarkeitt, yedoch vnuerkumertt vnd vnuerthuelich ohne jnteresse gemessen: hergegen sie kinder, ohne entgelt dieses verordneten műetterlichen, in der forcht Gottes zu allen christlichen fugenden aufzuerziehen vnd zu vnterhalten schuldig sein soll. Wie er ohne das, denselben wie ein cristlicher getrewer vatter wirdt für zustehen vnd sie zuuersorgen wissen. Zum viertten, meine leibskleider vnd frauenzierd an gold perlen vnd silber, als guldine, armbänttel, ringe, auffsäz, leibsgürtteln, vnd in sum[m]a alles was zur frauen zird gehörtt vnd deß namen haben mag, betreffend, ordne,