D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)

Die Quellen/ Források

schaffe vnd will jch, das solches alles, nirgendts nichts dauon außgenohm[m]en, meinen mitt obgedachten meinem lieben herrn vnd haußwürth, erzeugten ei­nem oder mehr kindern allein oder zugleichen thail, anfallen vnd verbleiben solle, deßgleichen sollen sie, eines oder mehrers, den halben thaill meiner übri­gen fahrenden haab, zunehmen vnd empfangen haben, der andere halbe thail aber meinem lieben haußwürth, vermőg heűraths Schluß frey vnd ledig verblei­ben, jedoch mag er, wen es ihme besser belieben würdet, der kinder halben thail, mitt fünffzig gulden rh[einisch] abloßen, vnd ihnen dieselben zunuzen anlegen. Zum fűnfften seze, ordne vnd will jch, das alles das wenige, so an sil­bergeschmeid, außer vorbenendter frauen zierd, ich meinem lieben haußwürth habe zugebracht, vnd auch, wie in stehender ehe an silber miteinander gewon­nen oder erobertt, ihme allain völlig verbleiben, vnd die kinder nichts daran haben sollen. Zum sechsten, zum fall es aber dem gnädigen vnerforschlichen willen Gottes nach, beschehen möchte, das jch ohne leibes erben, oder dieselben so Gott bescheren möchte, vor ihren vogtbaren jaren, zeitlichen todes für wer den möchten, ordne, schaffe vnd will jch, das alles das jenige, so in diser meiner disposition begriffen, vnd sonsten das meinige, nach meinem todt, sein wurd oder mag genandt werden, völlig vnd allein meinem lieben haußwürth alß den anfallen vnd für frey verbleiben, vnd er dafür meinen nechsten befreündten mehrers nicht, als einhundert gulden rh[einisch] hinauß zugeben schuldig sein solle. Endtlich vnd zum beschluß, verschaffe ich zum stadt hospital, an dem orth, wo ich nach dem willen Gottes hausend sterben werde, zehen gulden rhfeinisch] deßgleichen auch einem yeden hierzue zum zeugnuß erbettenen herren testamentarien ain ducatten in gold. Hiemitt will ich nun also dieses mein testament vnd letsten willen be­schlossen vnd alle vnd yede allerhöchst- hoch- vnd gesezte obrigkeitten, denen dasselbe für gebracht werden möchte, durch Gottes willen, diemuetig gebetten haben, die geruehen vnd wollen, allergnetligst, gnädig vnd g[ütigst] darob in allen begrieffenen punten vnd clausein vestiglich halten, vnd ainichen menschen wer der auch sein möchtte, darwider das wenigiste fűrzunehmen, zu anthen oder zufechten, nit zuesehen noch gestatten. Da auch etwa demselben ab solenni­tet vnd zierligkeitt etwas mangeln, vnd dasselbe für ein solenne testament nicht angesehen werden soltte, so will ich doch, das es nichts destoweniger als ein codicill oder ander geschaffte von todtes wegen, soll gelten vnd volzogen wer­den. Jedoch behaltt ich mir in alle wege beuor, dieses mein tetsament zumin­dern, zumehrn, zuuerkehrn oder gar aufzuheben, vnd ein anders zumachen. Trewlich ohne gefährde. Dessen zu warem vrkhundt vnd gewisser becräfftigung, hab ich dieses mein testament, mit aigner hand geschrieben- vnd unterschrieben, auch inwen­dig mitt meinem petschafft verferttiget- vnd zu mehrer der Sachen gezeugnuß hier zu mitt sonderm fleiß erbetten, die edl- vhesst ehrsamb- vnd fűrnehm[m]e

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