D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)
SONIA HORN-MONIKA GRASS: Strukturen des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gesundheitswesens. (Ein Überblick)
vei alis legitimatus ad hunc gradum, nec sit aliis defectibus notabilibus et turpibus incorpore vitiatus." 23 Interessant ist hierbei der Hinweis, dass der Kandidat auch durch andere als die eheliche Geburt als „legitimus" gelten konnte. Legitimiert werden konnte ein un- oder außerehelich geborenes Kind durch die nachfolgende Heirat der Eltern - „per subsequens matrimonium" - oder durch obrigkeitlichen Gnadenakt - „per rescriptum principis". 24 Über die zuletzt genannte Form der Legitimation ist in der Literatur nur wenig bekannt. Tatsache ist jedoch, dass diese durchgeführt wurde, wie einige Beispiele zeigen. Um 1630 etwa wurde der Hofschreiber des Benediktinerstiftes Altenburg legitimiert. Dieser war der uneheliche Sohn des Pfarrers von Strogen. 25 Bemerkenswert ist zudem auch, dass die legitime bzw. legitimierte Herkunft erst erforderlich war, wenn der Kandidat das Lizentiat erreichen wollte. Für das Studium der „Artes" und der Medizin war diese Voraussetzung nicht gefordert, auch nicht für das Bakkalaureat in diesen Studien. Dieses Vorgehen findet auch bei kirchlichen Karrieren ein Pendant. Die legitime bzw. legitimierte Herkunft wurde erst gefordert, wenn der Betreffende eine höhere Position im Klerus erreichen wollte, etwa das Amt eines Bischofs. 26 Prinzipiell war es also möglich, dass über das Bakkalaureat der „Artes" das Bakkalaureat der Medizin auch ohne die legitime oder legitimierte Herkunft erreicht werden konnte. 27 Neben der fachlichen und moralischen Eignung wurde gefordert, dass der Kandidat nicht mehr allzu jung aussehen sollte,"... non nimis muliebris in facie..."', 28 dass kein kanonisches Hindernis bestehen sollte, etwa eine Exkommunikation und dass er zumindest sechsundzwanzig oder achtundzwanzig Jahre alt sein sollte. 29 Eine weitere Voraussetzung, um zum Lizentiat zugelassen zu werden, war, dass der Kandidat mit seinem Doktor zumindest ein Jahr lang die medizinische Praxis ausgeübt und Kranke besucht hatte. 30 Die medizinische Tätigkeit von Bakkalaren war also Voraussetzung für die Zulassung zum Lizenziat. Dieser Grad war jener Studienabschluss, mit dem akademische Mediziner prinzipiell ohne Einschränkung praktizieren durften - außer örtliche Gegebenheiten sprachen dagegen. So war es etwa auch für einen Lizenziaten oder Doktor der Medizin einer anderen als der Wiener Universität nicht erlaubt, in Wien bzw. aufgrund des Passauer Dekretes von 1407 in der gesamten Diözese Passau zu praktizieren. Dies war ihm erst gestattet, wenn er sich einer Art „Nostrifizie[ENDLICHER, 1847] 54:1389 Tit. II/§4. FLOSSMANN, 1996.119ff. ÖStA AVA. Salbücher 42. fol. 236. WEISS, 1994. AFM IL 8. [ENDLICHER, 1847.] 54:1389 Tit. II/ §4. [ENDLICHER, 1847] 54:1389 Tit. IV/§8. [ENDLICHER, 1847] 52:1389 Tit. III/ §9.