D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)

SONIA HORN-MONIKA GRASS: Strukturen des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gesundheitswesens. (Ein Überblick)

rung", der sog. „ Repetition" unterzogen hatte. Umgekehrt galt dies auch für Absolventen der Wiener medizinischen Fakultät im „Ausland", etwa in Padua oder Bologna. 1. 4. Doktoren Das Lizentiat war die Voraussetzung, um die Doktorenwürde zu erlangen. Mit dem Doktorat war die „venia ubique docendi et legendi " verbunden, nicht das (heutige) „ius practicandi", wie es immer wieder in der Literatur dargestellt wird. Der Doktor übernahm mit dieser Würde die Erlaubnis, aber auch die Pflicht, einige Zeit lang zu lehren. Es war jedoch allgemein nicht gerne gesehen, wenn Doktoren sich von dieser Pflicht befreien lassen wollten. Allerdings bot das Doktorat die Möglichkeit, sich durch die Lehre ein gewisses Einkommen zu sichern, immerhin war es auch eine Voraussetzung für eine akademische Karrie­re, denn bei entsprechender Qualifikation konnte der Betreffende einer der „lec­tores stipendiati" werden. Es sollte auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Doktor Scholare und Bakkalare bei ihren praktischen Tätigkeiten beaufsich­tigte. Mitunter wird sich daraus für den Doktor auch die Möglichkeit ergeben haben, einen größeren Patientinnenkreis zu betreuen. 2. Nichtakademische Heilkundige 2.1. Chirurgen Chirurgen werden vom Beginn der Aufzeichnungen der medizinischen Fakultät an erwähnt. Allerdings finden sich keine Hinweise auf Konkurrenzsituationen oder die Tendenz einer „Geringschätzung" von Chirurgen. Die Fakultät fühlte sich anfangs einfach nicht zuständig für die „Kollegen vom anderen Fach", wie sich aus den Quellen der Eindruck des Verhältnisses zueinander ergibt. Im Jän­ner 1404 suchte Hartmann von Friedberg um Zulassung zum Bakkalaureat an. Darüber wurde diskutiert, da Hartmann nicht ganz dem entsprochen hatte, was ein „guter" Student hätte tun sollen. In der Diskussion zeigte sich, dass Hart­mann die Ausübung der „physic" - also der „leibarznei", untersagt wurde, sei­ner chirurgischen Tätigkeit konnte er jedoch weiterhin nachgehen. 31 Im Dezem­ber 1416 suchte ein Chirurg um eine schriftliche Bestätigung seiner Kenntnisse im Stein- und Bruchschneiden an. Die medizinische Fakultät lehnte dieses An­sinnen mit dem Hinweis ab, dass bislang keine derartigen Bestätigungen ausge­stellt worden seien - dass es also noch keinen Präzedenzfall gegeben hätte. 32 Für die Chirurgie fühlte sich die medizinische Fakultät vorerst nicht zuständig. AFM 1. 3. AFM I. 33.

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