D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)
Die Quellen/ Források
gang, vnsers Vermögens halber gehalten werden solle, anordnung gethan, dadurch dann allerley Uneinigkeit, zankh vnd Widerwillen zuuor kämen, zu der zeit, da wir noch (Gott lob) gesundes leibes, guter vernunfft vnd Verstands, keines vom andern gezwungen noch mit gefährden, hintergangen, sondern auß freyen aigenem willen, auch ohne mänigliches jrrung es garwohl thun könen, zumahlen in erwegung der cohnlichen lieb vnd treu, so wir einander bißhero erwisen, auch hinfűro vermitelst göttlicher gnaden, in lieb vnd laid, zuerweisen gesunen, wohlbedächtlich fürgenohmen, gegenwärtige donationem reciprocam mortis causa, in beyseyen derer von vnß sonders gebührenten fleißs erbetenen herren gezeugen, zwischen unß aufzurichten: thun d[a]s auch hiemit wissentvnd wolbedächtlich, in bester form, maß, vnd gestald, wie die vor allen Obrigkeiten, geist- vnd weltlichen rechten, sonderlich diser königlichen] freystatt Oedenburg löblichem gebrauch nach, am beständig- vnd krefftigisten, im[m]er seyen kan, mag oder sol: wobey wir es auch, im fahl nichts Jüngers an dato von vnß für käme, genzlich verbleiben zu lassen entschlossen seindt . Erstlichen, wann unß nun der liebe Gott, über kurz od [er] lang, nach seinen vätterlichen alleinweisen rath vnd willen, aüß disem jammerthal abfordern wird, so befehlen wir jhm vnsere arme seelen in seine grundlose gnad vnd barmherzigkeit, mit inbrünstigem seuffzen, er wolle vnß durch d[a]s theur verdienst seines lieben Sohns, zu sich nehmen, vnd dort endlich, sambt allen außerwehlten die freud der im[m]erwehrenten seeligkeit schenken vnd verleihen: welches aber unter unß, vor dem andern mit todt abgehet, deßen verstorbenen corper sol d[er] uberlebente theil, christlicher Ordnung nach, ehrlich zu seinen ruhebetlein bestäten vnd begraben lassen. Souil um aber, zum änderten, vnser zeitliches vermögen belanget, verschaffen wir, jegliches, so vor dem andern mit todt abgehen wird, zum alhieigen lazaret, zehen gulden kay [serisch]. Drittens, ist vnser beeder will vnd mainung, d[a]s der zwischen vnß zu Pottendorf, vnterm dato, den 7. Nouembr[is] A[nno] 1645. aufgerichte heuraths contract, hiemit aufgehebt, vnd fürders ganz vnbindig und crafftloß seyen solle. Fürs vierte, wann der frome Gott, anfangs, über mich Corneliu[m] Günsel gebieten, vnd mich durch den zeitlichen todt zu sich abfordern wurd, verschaff vnd vermach jch vnserm lieben söhnl, auch Cornelio, oder (da vnß Gott ferner mit leibeserben segnen solte) vnsern kindern sambentlich, zu einen richtigen vnd gewissen vattergut aintausent reichs taller; doch also vnd d[er] gestald, d[a]s solche mein liebe hausfrau biß zu ermelt- vnsers söhnls oder kinder vogtbarkeit, ohne jnteresse, zeugniessen vnd zugebrauchen macht haben; entgegen aber denoder dieselben, in aller Gottes furcht vnd christlichen tugenten erziehen, vnd, ohne entgelt dißs vätterlichen gescheffts, mit aller gebührlichen nothurfft, alß ein treue mutter, versehen vnd versorgen solle. Jm fahl es sich aber begäbe, d[a]s mehrbesagtes vnser söhnl, oder, da wir mehr kinder heten, dieselbe vor eraichung ihrer vogtbarkei,t (welches doch Gott auß gnaden verhütten wolle) die schuld der natur bezahlen müßen, wil, sez vnd ordne jch, daß diß ver mächt der