D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)

Die Quellen/ Források

ain tausendt reichstaller meiner lieben hausfrauen frey ledig anheimb fahlen vnd verbleiben; sy aber meinen negsten befreunden, die sich genug darzue legi­timiren werden, zu ihrer genzlichen ab- vnd hindanfertigung fiinff hundert gul­den kay[serisch) hinauß zahlen vnd richtig machen solle. Hingegen vnd fürs fünffte., da jch Eua Regina, sein eheliche hausfrau vor jhme, meinen herrn vnd ehewurth die weit gesegnen wurde, so verschaff vnd vermache jch, obernanten vnserm söhnl, od [er] (da vnß Gott mehr kinder be­scheren solte) jhnen ins gesambt, zu einem richtigen vnd außgezaichneten mut­tergut ain tausent gulden kay (serisch), auch also vnd der gestald, d[a]s solche mein lieber herr ehewurth, biß zu deßen oder deren vogtbarkeit, ohne jnteresse genie­ßen vnd gebrauchen möge; dagegen aber den- oder dieselben zu aller Gottes furcht vnd christlich[en] tugenten auferziehen vnd mit aller gezimenten nothurfft vnd vnterhaltung, ohne entgeldt dißs mütterlichen geschäffts, treu vätterlich versorgen vnd versehen solle. Däfern aber, Gottes unerforschlichem willen nach, vnser söhnl, od [er] irgents vnsere mehr kinder vor erlangten vogt­bahren jahren todes für werden solten (welches Gott auß gnaden verhütten wol­le) alß dann sollen dise ain tausend gulden kay[serisch] mehr erwehnten mei­nem lieben herrn ehewurth frey aigenthumblich verbleiben, zu vnd ainheim fahlen; hingegen er meinen negsten erben vnd befreund [en], ebenfahls auf vorherge-hente gebreuchige legitimation zu ihrer gänzlichen abfertigung ain hundert ducaten zuentrichten vnd zubezahlen schuldig seyen. Worbey jch aber fürders, auch dise fűrsehug vnd weitere substitution gethan vnd geordnet haben wil, d[a]s, wofern es sich dem willen des Allerhöchsten nach zutruege, d[a]s er, mein herr ehewurth ehe vnd zuuor öffters besagtes vnser kind, oder (wie gé­meit) vnsere mehr kinder also vor ihrer vogtbarkeit abstürben, er selbsten auch, nunmehr mit todt abgangen vnd sein zeitliches leben geendet hete, (welches aber d[er] frome Gott auß gnaden nicht verhengen wolle) d[a]s alß dann nichts destowenig[er] mehr gedachte ain tausent gulden kay[serisch] meines mutterli­chen vermächts, sein- meines herrn ehewürths negsten befreunden, mein treues gemüth, auch geg[en] dieselben hiemit verspühren zu lassen, ganz frey aigen zu- vnd anheimb fahlen, auch sie, meinen negsten befreündten dauon (wie o­bangeordnet) mehr nicht, dann vorermelte ein hundert ducaten, zur abfertigung entrichten vnd bezahlen sollen. Was nun zum sechsten, über hiebeuor- auch hienach uermelte vnsere lega­ta, vnser beeder cohnleuth, aines jeden absonderliches vnd aigenes vermögen, es seye ligunt oder fahruntes, gelt od [er] gelts werth, iezig oder künff tiges übrig vnd vorhanden, wie es im[m]er nahmen haben mag, nichts dauon außgenoh­men noch vorbehalten, d[a]s alles vnd iedes schafft, schenkt, vnd vermacht, die zum ersten nach Gottes willen ableibente conperson, der überlebente auß obain­geführter sonderbahren gegen einander tragenter lieb vnd treu, frey, ledig vnd aigenthumblich, also vnd der gestald, d[a]s sich die überlebente person des ver­storbenen hinterlassenen haab vnd Vermögens, ohne alle gerichtliche spör vnd jnventur annehnen vnd unterfangen, auch damit, alß mit sein aigenen gut thun

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