D. Szakács Anita: 16-18. századi orvostörténeti vonatkozású végrendeletek; A kora újkori Sopron város egészségügyének társadalomtörténeti forrásai (Sopron, 2008)
SONIA HORN-MONIKA GRASS: Strukturen des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gesundheitswesens. (Ein Überblick)
Bakkalaren relativ nachsichtig umgegangen sein. Hatte ein Bakkalar unerlaubt praktiziert, führte dies wohl zu Diskussionen über die Eignung zur Zulassung zum Lizenziat, allerdings reichte meistens eine Entschuldigung der Bakkalaren und einer Zulassung zur Prüfung - verbunden mit etwas Tadel durch die Fakultät - stand nichts mehr im Wege. Das zunehmende Bewusstsein dafür, dass die Fakultät bei den eigenen Mitgliedern anfangen müsste, wenn sie gegen unerlaubt praktizierende Personen vorgehen wollte, führte dazu, dass auch in diesem Bereich strengere Vorschriften entwickelt wurden. 21 Etwas weniger als die Hälfte der Bakkalare schloss zwischen 1399 und 1600 das Medizinstudium nicht an der Wiener medizinischen Fakultät ab. Allerdings war der Anteil jener Bakkalare, die das Lizenziat erreichten, bei den Medizinern der höchste im Vergleich zu den anderen „oberen" Fakultäten 22 . Gründe dafür, dass das Studium nach dem Bakkalaureat nicht mehr betrieben wurde, können in der Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität, in sozioökonomischen Faktoren, einer möglicherweise nicht legitimen bzw. legitimierten Herkunft oder aber der heilkundlichen Tätigkeit als Bakkalar zu suchen sein - dass also nicht mehr weiter studiert, aber dennoch praktiziert wurde. Es sollte aber in Betracht gezogen werden, dass möglicherweise auch Personen das Bakkalaureat erlangten, die sich danach nicht einer anderen Tätigkeit widmeten und etwa die Leitung einer Apotheke übernahmen. 1.3. Lizentiaten Um das Lizentiat zu erreichen, musste der Kandidat eine Graduierung an der Fakultät der „Artes" erreicht haben und im Anschluss daran zumindest fünf Jahre lang die Medizin studiert haben - entweder zwei Jahre vor dem Bakkalaureat und danach drei Jahre oder umgekehrt. Prinzipiell war es auch möglich, dass ein Kandidat an der Artistenfakultät keinen Grad erworben hatte. In diesem Fall musste er sechs Jahre lang Medizin studieren oder vor dem Bakkalaureat vier Jahre. Auch in dieser Phase des Studiums wurden Disputationen mit Doktoren vor versammelter Kollegenschaft abgelegt. Um zum Examen zugelassen zu werden, musste der Kandidat wieder vom Dekan den Doktoren präsentiert und aufgrund seines Wissens und seines Lebenswandels von der Kollegenschaft akzeptiert werden. Voraussetzung für das Lizenziat war jedoch, dass der Kandidat eine legitime Herkunft nachweisen konnte. Entweder war er ehelich geboren oder aus anderen Gründen legitimiert. Außerdem sollte er an keinen auffälligen oder hässlichen körperlichen Mängeln leiden: „...szí de legitimo thoro natus, AFM II. 81. MATSCHINEGG, 1996. 64ff.