Dominkovits Péter: Egy gazdag városvezető, Lackner Kristóf polgármester javai (Végrendeletek, hagyatéki- és vagyonleltárak, osztályok 1591-1632) (Sopron, 2007)
A források/Die Quellen
Sannt Wollffs in den Kyrchern gelegen, dann ein Weingarten in Spemsteiner, neben der frauwen Partin weingardten, dessen zway viertel ist, noch ein weingardten im Tieffenweg, so zway viertl sein, verrer ein große wisen, oberhalb Kollmhoff, dann auch etliche joch ackher, die mit einem graben vmbfangen, vnd mann denn nußgarten nennt, sambt dem kleinen Weingarten dabey, zwischen dem Windtner vnd Michaels thor ligundt wöllchc yeztbenannte ligunde grundtstuckh alle, wir chonleüth in zeit vnnserer ehelichen beywohnung, thaills mit einander erkaufft, die andern aber vmb ein ansehnliches bessers erbauth, vnd durch baiderseiz hillff vnd wirtlichen beywohnung, gebeßert vnd gemehrt haben. Verrer verordne ich Vrsula Tölltlin allen andern meinen nechsten blutsfreünden, so sich legitimiren werden, samentlich für ire sprüch, ainen weingardten im Neuwen gepürg zu Wanndorff ligent. Wir Hannß Tölltl vnd Vrsula sein haußfrauw, ordnen auch hiemit vnd wollen, wann wir chonleüth über kurz oder lanng, ainns oder das andere, vnder denen hieoben vermeldten verschafften grundtstuckhen, oder aber dieselben samentlichen, wie es vns gelußtet in vnser baider lebzeiten verkauffen, oder in anderweg verkümmern, vnd vergeben thäten, das alls dann die jenige person, dem solches verkauftes grundtstuckh hierin halb oder gar vermacht ist, nach vnser eines absterben, das gellt darfür, vnd in dem werth, alls solches durch vns verkhaufft worden ist, oder werdt sein möcht anzunemmen schuldig, vnd auff disen fall dennocht, diser vnserer wolbedächtlichen donation im wenigisten nichts benommen sein, sonder bey allen iren crefften vnd würden verbleiben soll. Wir baide chonleüth wollen auch vnserm schwagern vnd brudeni Georgen Guertner oder desselben erben hiemit vergundt vnd bewilligt haben, do es änderst auch irer gelegenheit vnd wolgefallcn sein wirt, könfftig nach vnserm absterben, den noch übrig verbleibenden halbenthail an denen ime hieuor vermachten halben grundt stuckhen, vor andern vnsern erben nach billichem werth mit gellt abzulösen, vnd völlig an sich zubringen. Allso wollen wir dise vnsere donation, gab oder vermächtnus in der aller bestendigisten maß vnd form, alls sie nach außweisung der rechten mit erstattung aller notturfft clausulen vnd puneten, für alles widertreiben vnd aberkennen, außgefürt worden were, vnd von wort zu wort hierinnen begriffen stundt, (wie ein vollkhommene donation immer sein kann oder mag) geschloßen haben, sezen, ordnen vnd wollen auch, das der selben allso nach ganngen, vnd gelebt werde. Ob auch hierinnen, es were auß mangel mehrer zeugen, oder in anderweg die Zierlichkeit vnd vollkhummenheit abgieng, oder aber dise donation den geschribnen rechten, oder gemeinen vnd sonderbaren gebreüchen zu wider were, so solle sie doch angezognen vnsern entlichen willen vnd meinung, keinen mengl, verhindernuß, oder nachtheil bringen, in keinerley weg, damit aber dises gewißlichen besehene, vnd von baiderseits befreündten vollzogen werde. Ist vnser baider chonleüth ernstlicher vnd entlicher will vnd mainung, das die jenige person, auß vnsern baider seits befreündten, so diese vnsere donation zu impugniren sich vnderstehn wurde wollen, deß jenigen, so ime hierinnen von vns vermacht worden ist, nit fähig oder theilhafftig werden, sonder halberthail der obrigkeit, so dise vnsere donation handthaben wurdet, vnd der ander halbe theil der überlebendem person, auß vnns, haimbfallen vnd verbleiben solle.