Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)
Die Antworten der Dörfer
Verlassen- oder öede Häuser befinden sich dermahlen allhier keine. Ein mehrers hiervon ist zu Ende der Beschwernussen zu ersehen. IX. Seynd wir niemahls keiner ewigen Unterthänigkeit unterworffen gewesen und haben nebst diesen allezeit das Recht gehabt unsere Häuser, wie auch Überlend Grundstücke, wann und wohin wir wollten, zu verkauffen. Folgen die Beschwernußen des Eingangs benahmsten Orts Kleinhöflein. 1- mo: Machet uns daselbstigen Unterthanen das hohe Gewilt, besonders in den obern an dem Walt angränzenden Weingärthen, da die Trauben anfangen reiff und zeitig zu werden, einen grossen Schaden. 2- do: Haben wir bißhero auf die Stein Bruch alle 10 Jahr die Renovations Gwöhren lesen und der Herrschaft das Bergrecht hiervon entrichten müssen, da doch einige pur öede Weingärthen gewesen, andere aber von der Gemeinde um baares Geld und theuer erkauft worden, auch der Stein Bruchzinß schon vor dem aufgerichten Contract anhero bezahlet worden. 3- tio: Befindet sich ganz gewiß der vierte Theil unserer Äcker sumpfig oder wasserstellig, also zwar, daß öfters, besonders in nassen Jahren nichts, dann Unkraut und pure Schmelchen wachsen und überschwemmet der vorbey fliessende Bach selbe öfters, daß sie völlig im Wasser stehen und zugleich auch das Wasser ein lange Zeit darauf stehen bleibet. 4- to: Haben wir bißhero und zwar von langen Jahren her ein durch die Gemeinde erkauftes Bauren Hauß zum Weinschencken oder Wirths Hauß appliciret und gehabt, auch schon vor Aufrichtung des Contracts das ganze Jahr hindurch das freye Weinschencken gehabt, ausgenohmen, daß wir jährlich Faschung Pahnwein 15 Emmer, Pfingst Pahnwein 18 Emer, Jacobi Pahnwein 17 Emer, zusamen 50 Emer aus zu schencken und extra von jeder Bind 2 d, idest 2 Pfening Aufschlag zu bezahlen verbunden waren. Ferners hat die Gemeinde von dieß unsern Wirths Hauß bißhero der Herrschafft, als wie vor ein anders Baurn Hauß alle Schuldigkeiten praestiret und könte selbes nicht etwann künftighin zu einen herrschaftlichen Wirths Hauß gebraucht oder gemachet werden, in reiffer Überlegung, daß nicht nur allein die Herrschaft bey dem Berg Calvari (als welcher auf unsern Hotter lieget und erbauet ist worden) schon ein neu erbaut eigenes so genante Engel Wirths Hauß hat, sondern auch die daselbstig behauste Unterthanen, ja so gar auch die Holden bey dem Berg Calvari das ganze Jahr hindurch Wein schencken, welches in Zeit von 40 Jahren aufgekommen und von Jahr zu Jahr zugenohmen und vergrössert worden also zwar, daß sie mit ihrer eigenen Fechsung nicht vergnüget, sondern über diß noch auswendige Wein von andern Orthen hereinschwärzen und verleutgeben, wo wir hingegen dieser Ursache halber mit unsern Wein keinen Verschleiß haben. Wann also ein solches nicht eingestellet wird, wir nicht mehr wissen und im Stand seynd unsere königlichen Gaaben zu entrichten,