Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)

Die Antworten der Dörfer

und Inventur deren Verstorbenen hat der Marcktrichter samt seinen Geschwohrenen von jeden Gulden des Vermögens Vi d. Sie geben gleichsam bey, daß sie der Herrschaft von ihren Überländ-Acker ohne den Zehend von jeden Joch allein 5 d zahlen müssen. Schaden haben mir nämlich: daß in erweichen sehr geringen Theil des Hotters und auch mehrestens, wann ein regnerisches Jahr ist, wegen die Thalle des Grundes durch das stehende Wasser beiläufig in 10 Joch des ganzen Hotters, in dritten Theil aber deren selben ein Schaden leiden, wie auch das in gewissen Theil Hizrigel genanten Äckern der Grund etwas leimiger seye, als in andern Theilen. In unsern Wisen durch ein Gusregen geschehet auch dann und wann ein Schad, und auch etwelche Weingarten in einen Theil eben durch ein Gusregen werden ausgewaschen. Nicht weniger leiden mir in unsern Sommerfrucht öfters durch die Schnecken einen grossen Schaden. V. Wieviel Joch Acker und Wiesen, wieviel item ein jedes Joch Saamen oder Mezen Preßburger Massen eingenehmet, von Werk der Beschreibung ist klar zu ersehen, unsere Wisen tragen auch mehresten Theil Grämeth. VI. Wieviel Tag wir durch die Wochen robothen müssen, es ist oben schon angerühret und beschrieben worden. Die Roboth aber wird gemeiniglich mit 2 Vieh durch unß verrichtet. In dem ersten Umackern aber gepflegen auch jene, die ein schwaches Vieh haben, zusamengespannterweis mit 4 Vieh robothen. Das Hin und Hergehen aber ist uns auch allemahlen in die Roboth eingerechnet worden. VII. Wir haben bisher kein Neuntl weder in Natura, weder in seinen Werth von keinerley Gestallt Früchten gegeben und auch unser Wissenheit nach in umliegenden Herrschaften und Nachbarschaften dieser Gespannschaft solches nicht gebräuchlich gewesen. Dacien in Geld oder Hauszinsen hat ein jedes Viertl Haus jährlichen in baaren 3 fl 75 d der Herrschaft entrichtet, und so zwar vermög einer gleichen Abtheilung und Proportion ein achtel- oder 1/16 haussessiger Unterthan sein Anlag bezahlt. Item ein jedes viertl Haus 2/4 kupften Mezen Korn und so der achtl Hauses Unterthan l A, wie auch 1/16 nebst Proportion der Grundherrschaft entrichtet. Nebst diesen die ganze Gemeinde anstatt dem Kalb 1 fl 50 d und 37 fl 81 d Mundurgeld der Herrschaft erstattet, allein in verflossenen 1766. Jahr von einer hohen Gnad Ihro Hochfürstlichen Durchlaucht gnädigst solches relaxiret worden. Gehet darzu, daß mir jährlich vor das allhiesige Wirtshaus 120 fl Ponn Wein Geld der Herrschaft und dem Wirt aber von diesen herrschaftlichen Pon Wein Schänckerlohn 11 fl 25 d bezahlen müssen. Vor das Wirtshaus aber und Ablesung deren anliegenden Robothen seynt mir schuldig jährlich der Herrschaft 12 fl entrichten und allso gegen solcher Bezahlung

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