Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)
Die Antworten der Dörfer
haben wir auf Seiten der Gemeinde durch das ganze Jahr den Geschanck in diesen Ort gehabt und jedoch die gnädigste Herrschaft lasset auch in zwey Jahrmärkten selbst eigene Weine ausschäncken. Nebst diesen haben wir auch den Brandwein Geschanck, welchen mir jährlich vor 12 fl exarendiren können. Über dieses von jedem verehligten Person Sterb-Tax 1 fl 50 d und so zwar die hinterlassenen Pupillen und Weisel, die in vätterlichen Verlassenschaften und Vermögen wirklichen schon succediret und wanns allso in Kürze darauf hinscheiden der nämlichen Sterb-Tax-Zahlung unterworffen sind. Eben allso von der Beschreibung und zwischen Erben Abtheilung, wie auch Kauffen und Verkauffen aus der frey Masse oder Gut von jedem Gulden ein Ungerisch, unter ein Laudemii Gestallt oder Namen, wird uns durch die Grundherrschaft abgenohmen. Vor eine Entlassung aber, wenn einer von der Grundherrschaft in eine andere fremde Herrschaft sich wegziehen und begeben wollte, dergleichen Unterthan von jeden Gulden ist schuldig 5 d aus der Erbschaft einer Grundherrschaft zu bezahlen. Ingleichen vor ein jeden Gewährbrief müssen mir 60 d theils der Herrschaft, theils aber denen Beamten zufallende entrichten. Gehet auch darzu, daß Lesenszeit ein jeder viertl oder 8-tl Häußler Unterthan, wie auch ein Hofstädler, welcher ein Weingart besizet, ein Leßzettl nehmen und davor mir 10 d bezahlen müssen. Nicht weniger vor das Holz Vorzeigen und Abzahlen sind mir schuldig, wenn mir das Holz von der Herrschaft erkauffen 2 oder 3 Mittagmahlen denen herrschaftlichen Officier und Beamten von Seiten der ganzen Gemeinde und Marckts zu verschaffen. Weiters was die oben aufgezogene Roboth betritt, solche sind gegen eingereichte Instanz in beschriebenen 1741 Jahr durch ein gehaltenen im Schloß Lakenpach Herrnstuhl einigen, die weniger zu besizen gemindert, und mehresthabenden Unterthanen aufgelegt worden, dann vor diese Zeit haben mir nunmehro die Hälfte deren bemeldten Robothen verrichtet. Die andern Datien aber und Zinsen sind vor uhralter Zeit auf keine menschliche Gedächtniß in gesagten Gebrauch gewesen. VIII. In diesen Marcktfleck außer diesen öden Häußler die von denen Innwohner und Unterthanen denen Juden sind verkauft worden, wessentwegen auch die Herrschaft denen Verkauffer ein andern genügsamen Grund vor das Gebäu und Hausmark gegeben, sind annoch 3 ede Häuser und außer diesen keine andere befindliche, zum welchen gehörige Grundstücker theils die Herrschaft, als nämlich 9 Joch, theÜs aber mir Unterthanen als 20 VA Joch Äcker genüssen und besizen und davon mir 12 x fi Joch Acker vor 250 fl versezet, von welcher Zeit an aber die 3 ede Häuser sein verlassen worden, niemand von uns darauf gedenket und ingleichen auch von unsern Vorfahrer nicht gehöret, daß solche einer inwohnet hätte. Derowegen auch die Ursach uns unwissend, warumben solche öd verblieben sind.