Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)

Die Antworten der Dörfer

und Grämeth Maad, Schnid, Einfuhren, Weingarth Arbeith, Anbau Zeith, solang immer eine Arbeith erforderlig wäre, haben biß Verichtung des selben Arbeith tägligen gerobothet. Dahingegen zu solcher Zeith seind von andern Wochen Roboth frey gewesen. Ausser deme errinnern sich, das lange Fuhren von ein jeden vierd Hauß waren 3 erforderlich gewesen vermög Urbárium jährlig zu geben Diese seind aber nicht alljährlig von der Herrschaft abgenommen worden, haben auch davor nichts mit Zahlung ersetzen müssen. Das dieses Urbárium seye den 1712-ten Jahr errichtet worden, findten in dem Abschrift, so in Gemein Laad aufbehalten ist. II. Von den, den 1-ten Theil dießer Punct geschweigen und erkennen, das vor dem dermahlig befindenden Urbari, habe die Gemeinde die wöchentlich erforderte Robothen so viehlmahl und wo sie hin begehret worden, täglich richten müssen. III. Nihil. IV. Bekennen die Fatenten, das zur Nutzbahrkeith känne zugezehlet werden in diesen Orth Nikitsch von Seiten deren Unterthanen: Ersdichen, das von Fest des Heyligen Michaelis biß Weinacht Feuertage vorhin, nun aber von diesen letzt verflossenen 1766-ten Jahrs Fest des Heyligen Michaelis biß Fest des Heiligen Georgi den Weinschanck die Gemeinde zu geniessen habe. 2- tens, das ausser denen Haus Gründen von überländ Ackern eine große Anzahl, von Wisen aber etwelche Nutzen haben, davon auch nicht mehr, als Joch Acker oder Tagwerck Wisen 6 xr Georgi Dienst zahlen, wie auch eine Freykauff oder Verkauf ihnen vorstehe. 3- tens, Obwohlen die geschmellerte Weide des nothwendigen Zug und Melch, auch zu wachßendes Horn Viechs und kleines Viechs (als zu ersehen s.v. Schwein und Schoff Viechs) in die Zahl deren mörcksammen Nutzbahrkeiten nicht genommen werden könne, doch befindet sich das nembliche, das die Waldung, so die Gemeinde auß Zulassung der gnädigen Herrschaft geniesset, zur besondern Nutzen genommen werden könne. In deme davon die Gemeinde von der Herrschaft jährlig vorgezeigter Massen das nothwendige Brennholtz, wie auch zur Gebrauch deren Stadln und Hauß Versicherung Thor, oder andere Unterstütz Sauin haben und dieses ohne Zahlung einiges Anlag. Und zumahlen auch in disen Waldungen zur Zeith der Wachßthum deren Eychl Geschöll die s. v. Möstschwein erlaubet ist gewesen gegen Erlag von großen Stuck 12 xr, von mitteren 6 xr, von kleinen Schwein Viech 3 xr, so kan in die Nutzbahrkeit der Gemeinde gezehlet werden. Hat die Gemeinde ausser denen Nutzbahrkeiten ein Gemein Wisen mit 6 Tagwerck, von

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