Tirnitz József: Mária Terézia-kori úrbérrendezés kilenc kérdőpontos vizsgálatai Sopron vármegyében; II. Német nyelvű vallomások (1767) (Sopron, 1999)
Die Antworten der Dörfer
durch dieselbe Überschlämmungen also geschränket worden, daß dermalen die benöthigte Weidung in Enge zusammen getrieben, dahero auch keine Eichweide gehalten werden kann. V. Die Joch deren Äckern nach V4 Hauß was gewißlig ertragen, können nicht also ausgesetzet werden, als in Betragnus deren Metzen, so Vi Hauß 10 Metzen nach dem Preßburger Maaß in allen seinen Haußackern, in Haußweingarten aber, so auch an statt Acker angesehen seind, wurden die 20 Pfund von jeden Vi Hauß auf 4 Metzen gezehlet. Kommeten als dann samt denen Weingarten 14 Preßburger Metzen jeden Vi Hauß zuzurechnen. Item: Was unter denen Ackern an See anstosset, ein Tagwerk oder 1 Färtl Heu erspriessende Wiesen (alwo kein Grämet gemähet wird) wird einen jeden Vi Hauß angesetzt. Die Acker theils in besseren, theils auch in steinigen gelegen, bringeten in Nutzen nach ein Metzen von Waitz 4 Schöbedi, von Korn (zumalen die Acker alljährlig gebauet werden müssen) 3 Schöbedi. Nach ein Schöbedi Waitz aber 3 A, dan Korn 1 Preßburger Metzen erfechsnet wird. VI. Was die bishero der Herrschaft verrichte Robothen anbelanget, ist schon in den vorigen 3ten Punct klar erwiesen. Übrigens die Hin- und Herreise betreffend, weilen sowohl die Herrschaft, als die Unterthanen solches nicht in eine Acht genommen, dahero ist keiner Seits davor die Aufrechnung geschehen, kann auch wegen diesen keine Klag gestellet werden. VII. Bishero ist hier Orthen das Neuntl zu geben unter keiner Vorwand in Gebrauch gewesen, wissen auch nicht in diesen Löblichen Comitat, oder benachbarten Herrschaften einiges Neuntl gegeben zu haben. Von Dacien, die der Herrschaft jährlig abgefuhret seind worden, seind auch schon in den vorigen dritten Punct gemeldet. Außer denen hat noch die Gemeinde dem Herrn Burgermeister zu Oster Zeit ein Oster Lam, dann dem Herrn Inspectori eben auch von Gemeinde 1 Oster Lam. Von jeden Vi Hauß aber erstgedachten Herrn Inspectori an Heiligen Thomae Fest eine Hanne und an Heiligen Oster Fest 3 Eyer gegeben worden. Nicht minder nach Absterben eines Hauß-Wirth oder Hauß-Wirthin 1 fl 30 xr unter den Nahmen Sterb-Ochs und bei Gelegenheit deren Vertheillungen von freyen Vermögen von 1 fl 1 d. Item ihme Herrn Inspectori an Kirchweichtag eine willkürliche Praesent, so etwan auf 2 oder 3 fl ertragen, dargegeben worden. Von anderen Geschanknussen kann hier Orthen nichts gemeldet werden.