Leopold Auer - Manfred Wehdorn (Hrsg.): Das Haus-, Hof- und Staatsarchiv (2003)

Bestände - III. Haus - Hof - Staat

152 Staat 14 Einführung des allgemeinen Wahlrechts 1907 Januar 26, Wien Entwurf der allerhöch­sten Entschließung zur Genehmigung der Beckschen Wahlrechtsreform Papier, Konzept, deutsch Kabinettsarchiv, Kabinettskanzlei Vorträge Nr. 288/1907 Mittels allerhöchster Entschließung vom 26. Januar 1907 erteilte Kaiser Franz Joseph I. der sogenannten Beckschen Wahlrechtsreform seine Genehmigung. Noch im Mai des­selben Jahres fanden daraufhin in allen Teilen der Monarchie, die nicht der ungarischen Krone unterstanden, Neuwahlen zum Abgeordnetenhaus des Reichsrats erstmals auf der Grundlage eines allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts statt. Mit der Aufgabe des bisherigen Kurien- und Zensuswahlrechts verwandelte sich die zweite Kammer des Reichsrats von einer Interessenvertretung der privilegierten Klassen zu einer allgemeinen Volksvertretung, wobei fortan breiteste Kreise der Bevölkerung am politischen Leben teilhaben sollten. Neben der Einbindung der organisierten Massen im Parlament bezweckte die Reform des Ministerpräsidenten von Beck noch die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des national zerrissenen Reichsrats - die Fortschritte in Richtung eines Ausgleichs der Nationalitäten blieben letztlich jedoch gering. Frauen waren - wie damals in ganz Europa üblich - vom „allgemeinen" Wahlrecht ausgeschlossen, überdies blieb die erste Kammer des Reichsrats, das Herrenhaus mit seinen kraft Geburt, Erbrecht, Rang oder kaiserlicher Ernennung einge­setzten Mitgliedern, bis zum Ende der Monarchie bestehen. Gerhard Gonsa

Next

/
Thumbnails
Contents