Leopold Auer - Manfred Wehdorn (Hrsg.): Das Haus-, Hof- und Staatsarchiv (2003)
Bestände - III. Haus - Hof - Staat
Staat 147 9 Modernisierung der Gesellschaft 1 781 November 1, Wien Patent Josephs II. zur Aufhebung der Leibeigenschaft in Böhmen, Mähren und Schlesien Druck, Papier, zwei Blatt, deutsch Kabinettsarchiv, Staatsrat Patente und Zirkulare 20 Zu den zentralen Problemen der staatlichen Reformpolitik in der Ära des Aufgeklärten Absolutismus (1740-1790) zählte in der Habsburgermonarchie die soziale Lage der Bauernschaft. Diese war, der heterogenen Natur der habsburgischen Länder entsprechend, höchst unterschiedlich und reichte von einem freien, sogar auf dem Landtag vertretenen Bauerntum in Tirol über Formen der „gemäßigten Untertänigkeit" im Großteil des heutigen Österreich bis hin zu Schollengebundenheit und „Leibeigenschaft" in den böhmischen und ungarischen Ländern. Die aufgeklärten Reformer erkannten und bekämpften die drückenden Leistungen und Abgaben, die die Grundherren von ihren Bauern forderten, sowie die aus der Leibeigenschaft entspringenden persönlichen Beschränkungen als wirtschaftsschädlich und fortschrittshemmend. Schon unter Maria Theresia (1740-1 780) begann der Staat im eigenen fiskalischen Interesse, aber auch aus humanitären Überlegungen stark reglementierend in das problematische Verhältnis Grundherr-Bauer einzugreifen. Joseph II. (1780-1790) hob im November 1781 für die böhmischen Länder die „Leibeigenschaft" auf. Die übrigen Provinzen, in denen Leibeigenschaft oder Vergleichbares bestand, folgten in den nächsten Jahren. Auch die ehemals leibeigenen Untertanen durften sich nun frei verehelichen, einen Beruf ihrer Wahl ergreifen und sich anderswo niederlassen. Die Bauern blieben aber weiterhin ihrer Grundobrigkeit robotpflichtig und untertänig, vor allem also der von ihr im Auftrag des Staates wahrgenommenen öffentlich-rechtlichen Aufsicht, insbesondere ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen. Michael Hochedlinger