1100 Jahre österreichische und europäische Geschichte in Urkunden und Dokumenten des Haus-, Hof- und Staatsarchivs (1949)
1100 Jahre österreichische und Europäische Geschichte - Transkriptionen und Erläuterungen
houses, also des Hauses Österreich, zu bezeichnen, anderseits ihn auf dem Komplexum aller unabhängigen Staaten Sr. Majestät und auch die Person des Regenten dergestalt zu radizieren, daß die einzelnen Königreiche und Staaten ihre bisherigen Titel, Verfassungen und Vorrechte ungeschmälert beibehalten. Damit ist gesagt: die Herrscher aus dem Hause Österreich sollten den Kaisertitel nicht als Beherrscher eines oder mehrerer, sondern nur als Beherrscher aller unter ihrer Herrschaft vereinigten Länder führen. Die Absicht Napoleons, dem König von Ungarn und Böhmen als Kaiser die Anerkennung zu versagen, ist nicht erreicht worden; am 7. August 1804 übergab Champagny die geheime Deklaration, in der die Anerkennung des Em- pereur héreditaire d‘Autriche nach der Kaiserproklamation versprochen wurde. Am 9. August erfolgte der Vortrag des Ministers Grafen Colloredo und des Vizestaatskanzlers Grafen Cobenzl über die Titulatur, der mit dem eigenhändigen Placet des Kaisers Franz versehen wurde (Nr. 70a). Am 10. August erklärte Kaiser Franz II. im großen Rat die Annahme seiner neuen erbstaatlichen Würde und am 11. Augjist erging das kaiserliche Patent (Nr. 70b). Vgl. Friedrich Tezner, Der Kaiser, Wien 1909, S. 62 (dem wir uns zum Teil wörtlich anschlossen); Heinrich R. v. Srbik, Das Österreichische Kaisertum und das Ende des Heiligen Römischen Reiches 1804—1806. Berlin 1927, insbesondere S. 30. 70 a. 1804 August 9, Wien. Der Kabinettsminister Graf Colloredo und der Vizestaatskanzler Graf Cobenzl erstatten dem Kaiser Vortrag über die Titulaturen des Kaisers von Österreich. Kaiser Franz erteilt dazu eigenhändig sein Placet, őrig.-Pap., 4 Blätter: (21 bx 33-5 h), Blatt 4r. — Faksimile verkleinert. Verona, Vicenza, etc. den / alten herzoglich oder mark/gräfliehen Titel hervorsuchen/können. Allein da die / alten Herzoge und Markgra/fen meist deutsche Fürsten / und diese ihre Besitzungen / unter deutscher Oberherr/schaft und Reichslehen gewe/sen sind, so dürfte jener/Titel vorzuziehen seyn, / den die Beherrscher dieser / Bezirke in dem Zeitpunkte / geführt haben, wo selbe zu / jener Unabhängigkeit ge/langt sind, mit welcher sie / auch durch die Friedens/schlüsse von Campoformio und / Luneville an das Erz haus über/giengen. Placet Franz ’) Colloredo x) Wien den 9. August 1804. Ludwig G(raf) Cobenzl x) [Weinzierl] 70 b. 1804 August 11, Wien. Kaiser Franz II. erläßt ein Patent über die Annahme des Titels und der Würde eines erblichen Kaisers von Österreich und über die Titulaturen und Wappen. Druck-Pap., Buchform, 16 Blätter: (19-5 bx 33 h), Blatt 2V—3r. — Faksimile verkleinert. Blatt 2V. von Oesterreich, in Rücksicht auf dessen unabhängige Staa/ten, den erblichen Kaiser-Titel gleichfalls beyzulegen. In Gemässheit dessen haben Wir, nach gepflogener/reiflichster Ueberlegung, beschlossen, für Uns und für Unse/re Nachfolger in dem unzertrennlichen Besitze Unserer unab/hängigen Königreiche und Staaten, den Titel und die Wür/de eines erblichen Kaisers von Oesterreich (als den Nahmen / Unsers Erzhauses) dergestalt feyerlichst anzunehmen und / fest zu setzen, dass Unsere sämmtlichen Königreiche, Für/stenthümer und Provinzen, ihre bisherigen Titel, Verfassun/gen, Vorrechte und Verhältnisse fernerhin unverändert beybehalten sollen. Zufolge dieser Unserer allerhöchsten / Entschliessung und Erklärung verordnen Wir: Erstens: Dass unmittelbar nach Unserem Titel eines /erwählten Römisch-Deutschen Kaisers, jener eines erbli/chen Kaisers von Oesterreich eingeschaltet werde, sonach aber Unsere weiteren Titel als König von Germanien, Un/garn, Böhmen &, dann die eines Erzherzogs von Oester/reich &, Herzogs von Steyer- mark &, und jene der übrigen / Erblande folgen sollen. Nachdem jedoch seit Unserem Re/gierungs-Antritte mehrere Veränderungen in den Besi/tzungen unseres Erzhauses vorgefallen, und durch feyerliche / Tractaten bestätiget worden sind, so lassen Wir zu gleicher / Zeit die beyliegende, nach dem gegenwärtigen Zustande neu / regulirte Titulatur hiermit kund machen, und gehet Unsere / Willensmeinung dahin, dass selbe künftighin / statt der bis/her üblichen eingefiihret und gebraucht werde. Zweytens: Soll allen, sowohl Unseren Descendenten / beyderley Geschlechtes, als jenen Unserer Nachfolger in / der Regentschaft des Erzhauses, der Titel von kaiserlich-/königlichen Prinzen und Prinzessinnen, nebst jenem von ErzBlatt 3T. herzogen und Erzherzoginnen von Oesterreich, dann von / kaiserlich-königlichen Hoheiten beygelegt und ertheilt / werden. b Die Unterschriften sind eigenhändig. 84