Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)

I. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge vor der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 3. Capitel. Die Militär-Seelsorge

72 Mangel leiden und nicht zu wundern ist, wenn so wenig Geistliche sich nach diesem Amte sehnen.« Seine Gebühren waren bei den vielen Regimentern und in den verschiedenen Ländern nicht die gleichen. Im Jahre 1746 wird sein Quartiererfordernis mit 1 Stube und 1 Küche festgestellt; an Natural Verpflegung hatte er im Jahre 1746 3 Vs Mundportionen ä 4 fl., 3 Pferdeportionen á 3 fl., das ist monatlich 23 fl, bei der Infanterie; und 2 Brot- und 2 Pferdeportionen, also monatlich 14 fl. bei der Cavallerie, während jene bei der Artillerie monatlich 36 fl. bar erhielten1). Im Jahre 1754 war der Kaplan besser daran; da er zufolge der Allerh. Entschließung vom 19. Jänner ein Adjutum, und zwar bei der Infanterie 120 fl., bei der Cavallerie 100 fl. und für zwei Seelenmessen monatlich 1 fl. im Jahre 1757 aber bei den meisten Regimentern ein jährliches Tractament von 297 fl. bekam. Bald darauf jedoch wurde seine Gage erheblich reduciert, im Jahre 1778 wieder auf jährliche 150 fl. erhöht und im Jahre 1784 mit monatlich 23 fl. 25 kr. (im Kriege 34 fl. 09 kr.) festgestellt. Nebst seiner Besoldung und Gage hatte der Feldkaplan auch auf eine Stolagebühr Anrecht. Im 17. und anfangs des 18. Jahrhundertes waren diese Gebühren noch nicht genau bestimmt. Dieselben richteten sich nach der Stola-Ordnung der Civil-Geistlichkeit des jeweiligen Standortes des Re­gimentes. Erst mit der hofkriegsräthlichen Verordnung vom 19. Jänner 1754 und dem Hofdecrete vom 6. April 1754 *) *) Osten-. Erbfolgekrieg, herausgegeben von der kriegsgeschicht­lichen Abtheilung des k. u. k. Kriegs-Archivs, I, Wien 1896 S. 408 und 431.

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