Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)

I. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge vor der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 3. Capitel. Die Militär-Seelsorge

73 wurde eine Stola-Ordnung für das Militär festgesetzt, welche aber nur die Oberofficiere betraf, während die Mannschaft keine Stola zu entrichten hatte. Nach dieser Ordnung gebührte dem Feldkaplan oder Superior: 1. Vom Major aufwärts für die geistlichen Functionen der Trauung und Beerdigung sowohl für sich als für Frau und Kinder eine beliebige Discretion. 2. Yon einem Hauptmanne oder Rittmeister für eine Trauung 2 Ducaten, für die Beerdigung 12 fl. sowohl für sich als für Frau und Kinder über 13 Jahre; für die Be­erdigung der Kinder unter 13 Jahren 6 fl. 3. Vom Oberlieutenant abwärts für eine Trauung 1 Ducaten, für eine Beerdigung 8 fl., sowohl für sich als für Frau und Kinder über 13 Jahre; für diese unter 13 Jahren 4 fl. Fiel der Officier vor dem Feinde und erhielt er nicht ein ordentliches Begräbnis, so durfte der Feldkaplan keine Stolagebühr beanspruchen. Wenn dieVerlassenschaften der Officiere zur Entrichtung der festgesetzten Stolagebühren nicht hinreichten, musste sich der Feldgeistliche auch mit einem geringeren Betrage begnügen. Er war daher nur dann berechtigt, die in der Stola-Ordnung bestimmte Gebühr zu nehmen, wenn sie ohne mindeste Kränkung der Partei eingebracht werden konnte1). Für die Versorgung der dienstunfähigen Feldkapläne war vom Staate nicht vorgesorgt; sie waren einfach dem Elende preisgegeben. Die Weltpriester wurden ihrem Schicksale überlassen, oder waren gezwungen, ihre Zu­flucht zu einem Invalidenhause zu nehmen, um dort ihre *) *) Leonhard, Verfassung der Militär-Seelsorge S. 265.

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