Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)
I. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge vor der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 2. Capitel. Die militär-geistliche Hierarchie
34 der kaiserlichen Armee die bischöfliche Jurisdiction sammt allen jenen Facultäten zu ertheilen, welche zu seinem Amte erforderlich waren und die in dem Breve einzeln genannt und angeführt werden1). Trotzdem hörten die Reibungen nicht auf; Tönnemann stand bis zu seinem Lebensende in fortwährendem Kampfe mit den Diöcesan- Bischöfen, welche in den gedachten Facultäten eine Beeinträchtigung ihrer Jurisdiction und des Einkommens des Civil-Clerus erblickten und dieselben auf das heftigste bekämpften. Es wurden sogenannte »Quaestiones controversae« (Streitfragen) aufgeworfen und vielseitig erörtert. Groß-Kapellan Tönnemann entwickelte trotz den vielen Hindernissen eine rege und segensreiche Thätigkeit. Bis zu dieser Zeit bestand keine besondere Fastenordnung für das Militär; dasselbe musste sich vielmehr der Fastenordnung der jeweiligen Diöcese des Standortes accom- modieren. Erst dem Groß-Kapellan Tönnemann wurde über seine Bitte mittels Breve vom Jahre 1720 die Vollmacht verliehen, in dieser Hinsicht zu dispensieren. Demnach war der Genuss von Lacticinien (Butter, Käse, Eier) und auch der Fleischspeisen an kirchlich gebotenen Fasttagen, mit Ausnahme aller Freitage und Samstage und der ganzen Charwoche, gestattet. Aus erheblichen Ursachen konnte auch eine weitergehende Nachsicht gewährt werden. Die Feldkapläne waren verhalten, vor Beginn der Fastenzeit diese Ursachen bekannt zu geben und sich die Verhaltungsregeln und Dispensen zu erbitten. Auch manche Verordnungen und kaiserliche Resolutionen in Betreff der Hebung des sittlich-religiösen Geistes bei der Armee, und hinsichtlich der österlichen Beichte und Communion von Seiten der Officiere und der Mannschaft sind ihm zu verdanken. s ') Krgs.-Arch. K.-A. IV, 11.