Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)
II. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge nach der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 3. Capitel. Die Militär-Seelsorge
178 in die 2. Classe mit 744 fl. und die übrigen Feldkapläne in die 3. Classe mit 528 fl. eingereilit nnd für dieselben im Kriege ohne Unterschied der Classe eine monatliche Bereitschaftzulage von 15 fl. und eine Geldzulage von 10 fl. bestimmt ’). Diese Gehalte blieben bis zu der im Jahre 1869 erfolgten Aufhebung der Regiments-Seelsorgen und Reorganisierung der Militär-Seelsorge unverändert. Die Stolagebühren wurden mit der hofkriegsräthlichen Verordnung vom 5. October 1808 W. Z. 164 neuerdings verlautbart, und waren mit jenen vom Jahre 1754 gleichlautend. Diese Stola-Ordnung besteht noch heute in Kraft. § 9. Pensionierung (1er Feldkapläne. Bis zum Jahre 1775 hatten die dienstuntauglichen Feld- kapläne gar keinen Anspruch auf eine Versorgung von Seite des Kriegs-Ärars. Die AVeltpriester verblieben auch in der Militär-Seelsorge immer in Verbindung mit ihrer Diöcese und die Ordensgeistlichen im Verbände ihres Ordens und mussten, wenn sie in den Ruhestand traten, von diesen versorgt werden. Diese Versorgung war aber oft eine sehr traurige und mangelhafte. Der Apostolische Feld-Vicar Dr. Kerens, dem die Verbesserung der materiellen Lage des Feld-Clerus am Herzen lag, stellte in dieser Hinsicht im Jahre 1774 den ersten meritorischen Antrag an die Kaiserin Maria Theresia. »Der natürlichste Hang,« sagt Bischof Kerens in seinem allerunterthänigsten Vortrage, »des vernünftigen Menschen geht dahin, dass er einmal die Früchte seiner Arbeit sammeln ‘) Allerh. Entschließung vom 25. September 1864.