Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)
II. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge nach der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 3. Capitel. Die Militär-Seelsorge
147 § 4. Übertragung des Präsentationsrechtes an die Diöcesan-Bischöfe. Da sich auch die im Jahre 1791 getroffene Vorsorge zur Ergänzung des Militär-Clerus als ungenügend und das uralte Präsentationsrecht der Regiments-Inhaber für die Ausübung der Militär-Seelsorge als nachtheilig erwies, eine Änderung zum Besseren daher dringend geboten war, beantragte der Apostolische Feld-Vicar Crtits von Creits die schon vom Bischöfe Kerens erbetene Aufhebung des Präsentationsrechtes der Obersten und die Übertragung dieses Rechtes an die Diöcesan-Bischöfe. Über Allerhöchsten Auftrag wurde zur Regelung des Präsentationsrechtes eine geistliche Commission zusammenberufen, welche die Postulate der Diöcesan-Bischöfe entgegennahm. Die Bischöfe in den deutsch-erbländischen Staaten erklärten sich bereit, das Präsentationsrecht zu den Feldkaplanstellen zu übernehmen, verlangten aber, dass die materielle Lage der Feldkapläne gebessert und den Bischöfen über die Verdienste, Aufführung und »körperliche Beschaffenheit« ihrer als Feldkapläne dienenden Geistlichkeit von dem Apostolischen Feld-Vicar oder Feld-Superior des Landes jährlich verlässliche Berichte eingesendet würden. Kaiser Franz II ordnete nun mit einem Hofdecrete vom 26. März 1805 an sämmtliche Länderstellen an, dass das bisher den Regiments-Inhabern zustehende Recht zur Präsentation der Feldkapläne dem Diöcesan-Bischöfe jenes Kirchensprengels übertragen werde, in welchem der AVerb- bezirk des Regiments gelegen war. Die für die Feldzöglinge festgesetzten Stipendien wurden zur Dotierung der Diöcesan - Seminarien verwendet. 10*