Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)

II. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge nach der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 3. Capitel. Die Militär-Seelsorge

147 § 4. Übertragung des Präsentationsrechtes an die Diöcesan-Bischöfe. Da sich auch die im Jahre 1791 getroffene Vorsorge zur Ergänzung des Militär-Clerus als ungenügend und das uralte Präsentationsrecht der Regiments-Inhaber für die Ausübung der Militär-Seelsorge als nachtheilig erwies, eine Änderung zum Besseren daher dringend geboten war, be­antragte der Apostolische Feld-Vicar Crtits von Creits die schon vom Bischöfe Kerens erbetene Aufhebung des Präsentationsrechtes der Obersten und die Übertragung dieses Rechtes an die Diöcesan-Bischöfe. Über Allerhöchsten Auftrag wurde zur Regelung des Präsentationsrechtes eine geistliche Commission zusammenberufen, welche die Postu­late der Diöcesan-Bischöfe entgegennahm. Die Bischöfe in den deutsch-erbländischen Staaten erklärten sich bereit, das Präsentationsrecht zu den Feldkaplanstellen zu über­nehmen, verlangten aber, dass die materielle Lage der Feldkapläne gebessert und den Bischöfen über die Ver­dienste, Aufführung und »körperliche Beschaffenheit« ihrer als Feldkapläne dienenden Geistlichkeit von dem Apo­stolischen Feld-Vicar oder Feld-Superior des Landes jährlich verlässliche Berichte eingesendet würden. Kaiser Franz II ordnete nun mit einem Hofdecrete vom 26. März 1805 an sämmtliche Länderstellen an, dass das bisher den Regiments-Inhabern zustehende Recht zur Präsentation der Feldkapläne dem Diöcesan-Bischöfe jenes Kirchensprengels übertragen werde, in welchem der AVerb- bezirk des Regiments gelegen war. Die für die Feldzöglinge festgesetzten Stipendien wurden zur Dotierung der Diöcesan - Seminarien ver­wendet. 10*

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