Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)

II. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge nach der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 2. Capitel. Das Feld-Consistorium und die Feld-Superiorate

125 Als Schriftführer fungierte der Feld-Consistorial- Secretär. Zur Entscheidung über die Erkenntnisse des geist­lichen Militär-Ehegerichtes in zweiter Instanz wurde vom Heiligen Stuhle mittels Breve vom 19. Juni 1857 der Fürsterzbischof von Wien, und in dritter Instanz kraft des Breve vom 12. Jänner 1858 der Fürsterzbischof von Salzburg auf die Dauer von sieben Jahren delegiert. Appellationen und Recurse gegen die Erkenntnisse des Militär-Ehegerichtes mussten daher in zweiter Instanz an das Metropolitan- Ehegericht m Wien, in dritter Instanz aber an jenes in Salzburg geleitet werden. Infolge des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die Vorschriften des zweiten Hauptstückes des alig. bürgerl. Gesetzbuches über das Eherecht für Katholiken wieder­hergestellt und die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Katholiken den weltlichen Gerichtsbehörden überwiesen wurden, stellte das militär-geistliche Ehegericht am 1. Jänner 1869 seine Amtsthätigkeit hinsichtlich der Militär-Personen in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern ein, und als die bürgerliche Rechtspflege über Militär-Personen in den zur kön. ung. Krone gehörigen Ländern an die dortigen Civilgerichte übertragen wurde und damit auch die Ehestreitigkeiten in die Competenz der genannten Civilgerichte Übergiengen, hörte die Wirk­samkeit des militär-geistlichen Ehegerichtes im Jahre 1871 auch für diese Länder gänzlich auf. Die weitere Thätigkeit des Feld-Consistoriums erstreckte sich nunmehr nur auf die Geschäftsführung des Apostolischen Feld-V icari ates. Nach der jetzigen Organisation der Militär-Seelsorge ist der Feld-Consistorial-Director dem Apostolischen Feld-

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