Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)
II. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge nach der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 2. Capitel. Das Feld-Consistorium und die Feld-Superiorate
126 • - Vicar als berathendes Organ beigegeben und zur Vertretung desselben sowie zur Leitung der Kanzleigeschäfte des Apostolischen Feld-Vicariates berufen. Beim Ableben des Apostolischen Feld-Vicars oder bei sonstiger Erledigung dieses Amtes ist ihm die Ausübung der geistlichen Jurisdiction und der Facultäten, die dem Apostolischen Feld- . Vicar ertheilt sind, bis zur Besetzung dieser obersten militär-geistlichen Stelle übertragen. Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte des Apostolischen Feld-Vicariates sind zwei Feld-Consistorial-Secretäre bestimmt, von welchen der erste, im Range eines Militär- Pfarrers stehende, nöthigenfalls den Feld-Consistorial- Director in der Leitung der Kanzleigeschäfte zu vertreten hat. Die Ernennung, beziehungsweise Beförderung zum Feld - Consistorial - Director und zum 1. und 2. Feld- Consistorial - Secretär erfolgt nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Apostolischen Feld-Vicar, über Vorschlag des Reiclis-Kriegs-Ministeriums durch Seine k. u. k. Apostolische Majestät. An Gage bekam der Feld-Consistorial-Director ursprünglich 1000 fl. und vom Jahre 1819 angefangen auch eine jährliche Zulage von 200 fl.') Nach den »Bestimmungen über Stand und Gebühr des Militär-Clerus« vom Jahre 1855 wurde er in die VII Diätenclasse mit dem Gehalt von 1600 fl. und der bezüglichen Quartier-Competenz oder Äquivalent eingereiht, und nach jenem vom Jahre 1876 bekam er jährlich 2100 fl. Mit 1. Jänner 1896 wurde der Feld-Consistorial-Director in die VI Rangsclasse eingereiht und ihm demnach die Gage jährlicher 3000 fl. flüssig gemacht, ') Hofkrgsr. .Rescript vom 21. December 1818 N. Z. 3556.