Emerich Bielik: Geschichte der K. u. K. Militär-Seelsorge und des Apostolischen Feld-Vicariates (Wien, 1901)
II. Theil. Die militär-geistliche Hierarchie und die Militär-Seelsorge nach der Errichtung des Apostolischen Feld-Vicariates - 1. Capitel. Das Apostolische Feld-Vicariat
— 95 4. Die Angehörigen der k. k. und königl. ung. Landwehr, welche sich nicht in dem Mobilitätsverhältnisse befinden, sowie die Personen der kön. ung. Gendarmerie. 5. Alle Militär-Personen des Ruhestandes und des Verhältnisses »außer Dienst« mit Ausnahme jener, welche, wrie früher erwähnt, bei Militär-Behörden (Anstalten) angestellt oder in eine Militär-Sanitätsanstalt aufgenommen sind, und der im Mobilisierungsfalle Activierten. 6. Die im Pensions-, Patental- und Vorbehaltsstande befindlichen Invaliden. 7. Die in den Militär-Bildungsanstalten aus dem Civil- stande angestellten Professoren, Lehrer etc. 8. Die bei den nicht im Mobilitäts-Verhältnisse befindlichen Militär-Behörden, Truppen und Anstalten aus dem Civilstande gegen Kündigung oder zeitlich aufgenommenen Personen. 9. Die großjährigen Kinder und die Stiefkinder der Militär-Personen. 10. Die Frauen und Kinder der im Kriegsfälle zu einer Dienstleistung einrückenden Officiere und sonstigen Gagisten des Ruhestandes, des Verhältnisses »ausser Dienst« und der Reserve. 11. Die Gattinnen und Kinder der nach zweiter Art verheirateten, activ dienenden Personen des Mannschaftsstandes. 12. Die AVitwen und Waisen von Militär-Personen. 13. Die Civil-Dienerschaft der nicht im Mobilitäts- Verhältnisse befindlichen activen Militär-Personen. Die vielfachen Schwierigkeiten, welche die Frage der Zugehörigkeit von Personen und Anstalten zur militärgeistlichen Jurisdiction bereiteten, wurden durch das Breve vom 18. December 1891 beseitigt. Darnach steht Seiner