Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)
Gruppe 10: Verkehr (Maria Winkelbauer) - Planarchiv
Archiv der Republik Bestandsgruppe 10 Mit Allerhöchster Entschließung vom 12. Mai 1852 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1852 die Generalbaudirektion aufgelöst und die Leitung der Eisenbahnbauten der neu zu errichtenden Zentraldirektion für Eisenbahnbauten zugewiesen. Diese Zentraldirektion wurde als selbständige, dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten unmittelbar untergeordnete Behörde, bestellt (Allgem. Reichs- Gesetz und Regierungsblatt f. d. Kaiserthum Österreich, Nr. 181/1852). Da vom staatlichen Eisenbahnbau im Lauf der Jahre immer mehr abgegangen wurde, verringerte sich der Aufgabenbereich der Zentraldirektion für Eisenbahnbau ten. Diese wurde aufgrund der Allerhöchsten Entschließung vom 28. Mai 1859 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1859 liquidiert und ihre Geschäfte dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten übertragen (AVA, MfHGuöB/Präs, ZI. 1.988/1859). Auch dieses Ministerium wurde mit Allerhöchster Entschließung vom 12. September 1859 aufgelöst und die Angelegenheiten des Eisenbahnbaues dem Ministerium für Finanzen übertragen (RGBl. Nr. 193/1859). Von diesem Zeitpunkt an bis etwa 1870 befaßte sich keine staatliche Stelle mit der systematischen Sammlung von Eisenbahnplänen und der Gesamtbestand wurde zerstreut. Durch das Ansteigen der Bautätigkeit privater Gesellschaften gegen Ende dieses Zeitraumes sah das Handelsministerium "zurErziehlung der noth wendigen Genauigkeit und Gleichförmigkeit bei der Verfassung und Behandlung der vorzulegenden Projecte für Locomotiv-Eisenbahnen" es für wichtig, einheitliche Normen aufzustellen, die die Vorlage von Eisenbahnprojekten an die Aufsichtsbehörde regeln sollten (VO des HM v. 4. Februar 1871, RGBl. Nr. 8/1871). Dieser Verordnung folgend mußte ein Exemplar aller Einreichunterlagen für den Amtsgebrauch zurückbehalten werden. Unabhängig aller Änderungen der Staatsform und der Behördenorganisation besteht diese Vorlagepflicht auch heute noch und ist im Bundesgesetz vom 13. Februar 1957 im § 32 über das Eisenbahnwesen enthalten (BGBl. Nr. 60/1957). Die k.k. Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen, die seitdem Jahr 1861 dem Handelsministerium untergeordnet war (AVA, HM, ZI. 5/1861) und bei der seit der Verordnung des Handelsministeriums vom 4. Februar 1871 die Projektunterlagen abzugeben waren, stellte, um eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und Evidenzhaltung der bereits vorhandenen und noch einzulangenden Projekte zu erzielen, an das Ministerium den Antrag, ein Archiv bei der Bauabteilung einzurichten (AVA, HM/ Präs, ZI. 448/1871). Dieses nahm am 1. Oktober 1871 seine Tätigkeit auf. Die Bauabteilung der Generalinspektion wurde als Folge der Wiederaufnahme des Staatsbahnbaues im Jahr 1873 als Department in das Handelsministerium eingeliedert und erhielt auch die Durchführung des Staatsbahnbaues übertragen (AVA, HM/Präs, ZI. 2.065/1873). Aufgrund der Allerhöchsten Entschließung vom 16. August 1875 und mit Verordnung des Handelsministeriums vom 26. August 1875 wurde die Generalinspektion zur Behörde erhoben (RGBl. Nr. 116/1875). Die Agenden des Staatseisenbahnbaues wurden von der Bauabteilung der Generalinspektion auf die mit 16. August 1875 errichtete Direktion für Staatseisenbahnbauten übertragen (AVA, HM/Präs, ZI. 1.244/1875 und ZI. 1.306/1875). Bei dieser Direktion für Staatseisenbahnbauten und der nachfolgenden Generaldirek643