Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)

Gruppe 10: Verkehr (Maria Winkelbauer) - Österreichische Bundesbahnen

Archiv der Republik Bestandsgruppe 10 Bundesbahnverwaltung fortzusetzen und auch die Führung des Betriebes der vom Bunde für eigene und fremde Rechnung betriebenen Eisenbahnen, einschließlich der österreichischen Trajektanstalt und Dampfschiffahrt auf dem Bodensee sowie sonsti­ger Nebenbetriebe fortzuführen (BGBl. Nr. 407/1923, § 2). Der § 16 dieses Gesetzes legte aber fest, daß die Österreichischen Bundesbahnen dem staatlichen Hoheits- und Aufsichtsrecht über die Eisenbahnen (Bundesministerium für Handel und Verkehr) unterliegen. Aufgrund des § 20 dieses Gesetzes wurde mit der Verordnung der Bundesregierung auch gleichzeitig das Statut der Österreichischen Bundesbahnen erlassen (BGBl. Nr. 453/1923). Dieses legte fest, daß die Österreichischen Bundesbahnen vom Vorstand geleitet wer­den und dieser sich zur Besorgung der Geschäfte der Unternehmung der Generaldirek­tion, die ihren Sitz in Wien hat, bedient. Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Titel Generaldirektor (BGBl. Nr. 453/1923, § 1). Der Wirkungskreis der Generaldirektion umfaßt die oberste einheitliche Verwaltung und Beaufsichtigung des Betriebes der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Hilfs­anstalten und Nebenbetriebe, die unmittelbare Besorgung des Tarifdienstes, des Wa­gendienstes, des Verkehrseinnahmendienstes, des Werkstättendienstes, der Dienstgü­terbeschaffung, die Einführung der elektrischen Zugförderung und dieFlüssigmachung derRuhe- und Versorgungsgenüsse für den ganzen Bundesbahnbereich und die Haupt­buchführung der Unternehmung (BGBl. Nr. 453/1923, § 4). An der Spitze der Generaldirektion steht der Generaldirektor, der für die ordnungsge­mäße Handhabung des Dienstes durch die berufenen Organe sorgt und diese zur pflichtmäßigen Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten anzuhalten hat (BGBl. Nr. 453/1923, § 6). Zur Leitung des örtlichen Betriebsdienstes auf den von den Österreichischen Bun­desbahnen betriebenen Eisenbahnen und Schiffahrtslinien sind als der Generaldirek­tion unmittelbar untergeordnete Dienststellen die Bundesbahndirektionen berufen (BGBl. Nr. 453/1923, § 7). Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr und des Bundesmi­nisteriums für Finanzen vom 28. September 1923 bestimmte, daß die Österreichischen Bundesbahnen am 1. Oktober 1923 von dem bis dahin zur obersten Leitung des Bun­desbahnbetriebes zuständigen Bundesministerium für Handel und Verkehr die Füh­rung des Betriebes auf allen Linien der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene oder fremde Rechnung betriebenen Eisenbahnen, einschließlich der Hilfsanstalten und Nebenbetriebe, zu übernehmen hatten (BGBl. Nr. 530/1923, § 1). Das Bundesministerium für Handel und Verkehr übergab aus diesem Anlaß am gleichen Tag den Österreichischen Bundesbahnen das gesamte, der Verwaltung und dem Betriebder im § IgenanntenBundes-und Privatbahnen samt ihren Nebenbetrieben gewidmete Vermögen des Bundes in treuhändige Verwaltung. Aufgrund des Abkommens über die administrative und technische Reorganisation der Südbahngesellschaft vom 29.März 1923 (BGBl. Nr. 546/1923) und gemäß Erklärung der Österreichischen Bundesregierung vom 7. November 1923 wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1924 der Wirkungskreis des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen" erweitert. Diese übernahmen ab diesem Zeitpunkt den Betrieb der S üd­597

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