Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)
Gruppe 10: Verkehr (Maria Winkelbauer) - Österreichische Bundesbahnen
Archiv der Republik Bestandsgruppe 10 Bundesbahnverwaltung fortzusetzen und auch die Führung des Betriebes der vom Bunde für eigene und fremde Rechnung betriebenen Eisenbahnen, einschließlich der österreichischen Trajektanstalt und Dampfschiffahrt auf dem Bodensee sowie sonstiger Nebenbetriebe fortzuführen (BGBl. Nr. 407/1923, § 2). Der § 16 dieses Gesetzes legte aber fest, daß die Österreichischen Bundesbahnen dem staatlichen Hoheits- und Aufsichtsrecht über die Eisenbahnen (Bundesministerium für Handel und Verkehr) unterliegen. Aufgrund des § 20 dieses Gesetzes wurde mit der Verordnung der Bundesregierung auch gleichzeitig das Statut der Österreichischen Bundesbahnen erlassen (BGBl. Nr. 453/1923). Dieses legte fest, daß die Österreichischen Bundesbahnen vom Vorstand geleitet werden und dieser sich zur Besorgung der Geschäfte der Unternehmung der Generaldirektion, die ihren Sitz in Wien hat, bedient. Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Titel Generaldirektor (BGBl. Nr. 453/1923, § 1). Der Wirkungskreis der Generaldirektion umfaßt die oberste einheitliche Verwaltung und Beaufsichtigung des Betriebes der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Hilfsanstalten und Nebenbetriebe, die unmittelbare Besorgung des Tarifdienstes, des Wagendienstes, des Verkehrseinnahmendienstes, des Werkstättendienstes, der Dienstgüterbeschaffung, die Einführung der elektrischen Zugförderung und dieFlüssigmachung derRuhe- und Versorgungsgenüsse für den ganzen Bundesbahnbereich und die Hauptbuchführung der Unternehmung (BGBl. Nr. 453/1923, § 4). An der Spitze der Generaldirektion steht der Generaldirektor, der für die ordnungsgemäße Handhabung des Dienstes durch die berufenen Organe sorgt und diese zur pflichtmäßigen Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten anzuhalten hat (BGBl. Nr. 453/1923, § 6). Zur Leitung des örtlichen Betriebsdienstes auf den von den Österreichischen Bundesbahnen betriebenen Eisenbahnen und Schiffahrtslinien sind als der Generaldirektion unmittelbar untergeordnete Dienststellen die Bundesbahndirektionen berufen (BGBl. Nr. 453/1923, § 7). Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr und des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. September 1923 bestimmte, daß die Österreichischen Bundesbahnen am 1. Oktober 1923 von dem bis dahin zur obersten Leitung des Bundesbahnbetriebes zuständigen Bundesministerium für Handel und Verkehr die Führung des Betriebes auf allen Linien der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene oder fremde Rechnung betriebenen Eisenbahnen, einschließlich der Hilfsanstalten und Nebenbetriebe, zu übernehmen hatten (BGBl. Nr. 530/1923, § 1). Das Bundesministerium für Handel und Verkehr übergab aus diesem Anlaß am gleichen Tag den Österreichischen Bundesbahnen das gesamte, der Verwaltung und dem Betriebder im § IgenanntenBundes-und Privatbahnen samt ihren Nebenbetrieben gewidmete Vermögen des Bundes in treuhändige Verwaltung. Aufgrund des Abkommens über die administrative und technische Reorganisation der Südbahngesellschaft vom 29.März 1923 (BGBl. Nr. 546/1923) und gemäß Erklärung der Österreichischen Bundesregierung vom 7. November 1923 wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1924 der Wirkungskreis des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen" erweitert. Diese übernahmen ab diesem Zeitpunkt den Betrieb der S üd597