Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)
Gruppe 10: Verkehr (Maria Winkelbauer) - Bundesministerium für Handel und Verkehr
Bestandsgruppe JO Archiv der Republik Rechtsgrundlagen: Durch die Verordnung der Bundesregierung vom 9. April 1923 (BGBl. Nr. 199/1923) wurden zur Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung verschiedene Ministerien berufen, darunter auch das Bundesministerium für Handel und Verkehr. Dieses übernahm die Geschäfte des bisherigen Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten sowie des bisherigen Bundesministeriums für Verkehr (BGBl. Nr. 199/1923, § 2,4). Gemäß Verfügung des Präsidiums vom 29. September 1923 hatte die Behandlung aller staatshoheitlichen und aufsichtsbehördlichen Angelegenheiten des Verkehrswesens in der Verkehrssektion des Bundesministeriums für Handel und Verkehr, die mit 1. Oktober 1923 ihre Tätigkeit aufzunehmen hatte, zu erfolgen (AdR, BMfV/Präs, ZI. 1.724/1923). Die Verkehrssektion war zunächst die Sektion VII. In Durchführung der von der Bundesregierung am 25. Mai 1925 (AdR, MRP, Nr. 380/2) beschlossenen Reorganisation der Bundesministerien hatte mit Wirksamkeit vom 1. September 1925 eine neue Geschäftseinteilung zu gelten. Ab diesem Zeitpunkt war die Verkehrssektion die Sektion IV des Bundesministeriums für Handel und Verkehr (AdR, BMfHuV/Präs, ZI. 14.235/1925). Durch das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1931 (BGBl. Nr. 294/1931), betreffend Maßnahmen zur Sicherung des Gleichgewichtes in den öffentlichen Haushalten (Budgetsanierungsgesetz), wurde im VI. Haupstück festgelegt, daß die öffentlichen Kraftfahrlinien, die bis zu diesem Zeitpunkt nur nach der Gewerbeordnung zu behandeln waren, konzessionspflichtig wurden. Diese Zuständigkeit wurde dem Bundesminister für Handel und Verkehr übertragen. Aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934 (BGBl. Nr. 255/1934, Art. III, Abs. 2), das die Fremdenverkehrsangelegenheiten ausdrücklich als Bundessache erklärt hatte, beschloß die Bundesregierung durch Gesetz vom 9. Oktober 1934, daß die öffentliche, gesamtösterreichische Fremdenverkehrs Werbung der "Österreichischen Verkehrswerbung- Werbediensl des Bundesministeriums für Handel und Verkehr” zu obliegen hatte (BGBl. Nr. 308/1934). Bereits am 28. Oktober 1927 hatte der Ministerrat in der 514. Sitzung den Abschluß des von der Tiroler Landesregierung im Jahrl925 beantragten Länderübereinkommens, betreffend die Errichtung eines Fremdenverkehrsrates der österreichischen Bundesländer im Grunde des Art. 107 des B undesverfassungsgesetzes zur Kenntnis genom men und gleichzeitig die Ermächtigung zur Mitwirkung von Bundesorganen erteilt (AdR, BMfHuV/Sonderlegung "Fremdenverkehrsrat", ZI. 1/1927). Mit Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 30. Mai 1938 hatten der Reichsminister des Innern und der Reichsverkehrsminister, aufgrund des Art. Ill des Gesetzes vom 13. März 1938 über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich (BGBl. Nr. 75/1938) verordnet, daß die staatlichen Hoheits- und Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Deutschen Reichsbahn in Österreich ab 1. Juni 1938 unmittelbar vom Reichsverkehrsminister wahrgenommen werden sollten (GBl. für Österreich Nr. 163/1938). Aus praktischen Gründen wurde jedoch die Behandlung verschiedener Angelegenheiten (vor allem technischer Natur) einstweilen der Verkehrssektion belassen. Aufgrund des § 2 des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die österreichische 586