Manfred Fink (Hrsg.): Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1 : Das Schriftgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945 (1996)

Gruppe 04: Inneres/Justiz (Rudolf Jerabek’, Heinz Placz) - Ministerratsprotokolle

Archiv der Repubuk Bestandsgruppe 04 04R103/1 Ministerratsprotokolle 1920 - 1938 221 Kartons, 0,7 lfm Bücher, 0,1 lfm Karteien Provenienz(en): Ministerrat (Regierung) 1920 - 1938 Bestandsschwerpunkt(e): Abschluß von Staatsverträgen - Beratung von Vorlagen für den Nationalrat - Erlaß von Vollzugsanweisungen - Genehmigung von Gesetzentwürfen zur Vorlage im National­rat - Genehmigung von Landtags- und Landesratsbeschlüssen - Genehmigung von Vertragsentwürfen zur Vorlage im Nationalrat - Personalangelegenheiten (Ver­leihung von Dienstposten) - Verwaltung des Bundes Zirkulare: Einholung von Ministerratsbeschlüssen im Zirkulationsweg Rechtsgrundlagen: Nach dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 (BGBl. Nr. 1/ 1920) am 10. November 1920 wurden die Regierungsmitglieder zu Bundesministern, vormals Staatssekretäre (vgl. Bestandsbeschreibung 04R102/1, Kabinettsratspro­tokolle). Demzufolge wurden die gemeinsamen Sitzungen der Regierungsmitglieder als Ministerrat bezeichnet. Laut Bundes-Verfassungsgesetz vom 16. Dezember 1920 (BGBl. 5 Nr. 8/1920) war die Bundesregierung allein ermächtigt, taxativ bestimmte Staats Verträge zu schließen. Diese Regelung erlosch mit 31. Dezember 1921. Durch die Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920 (BGBl. Nr. 23/1920), wurdedie Ermächti­gung zum Abschluß von Staatsverträgen konkretisiert und auf die Bundesminister erweitert. Durch das Bundesgesetz vom 14. Juli 1921 (BGBl. Nr. 366/1921) wurdedie Bundesregierung zur Aufnahme von ausländischen Krediten und deren Sicherstellung ermächtigt (Völkerbundanleihe). Das Bundes-Verfassungsgesetz vom 30. Juli 1925 (BGBl. Nr. 268/1925) brachte eine geringe Reform der Verwaltung und eine Erweiterung der Befugnisse der Bundesre­gierung. Mit Bundesgesetz vom 30. Juli 1925 (BGBl. Nr. 294/1925) "über die Beschränkung der Zulässigkeit einer Betätigung von Volksbeauftragten und anderen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft" wurde ein Unvereinbarkeitsgesetz geschaffen. Durch das Bundes-Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929 (BGBl. Nr. 392/1929) wurde die Stellung des Bundespräsidenten gestärkt und er mit der Ernennung und Enthebung der Regierung betraut. Aufgrund des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 30. April 1934 (BGBl. Nr. 255/1934) über die Verfassung des Bundesstaates kam es neben einer Änderung im legistischen Bereich auch zu einer Verschiebung der Kompetenzen in der Bundesregierung. 185

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