A Szabad Királyi Pécsvárosi Reáltanoda második programmja 1858.

Einiges fiber Rabatt und Terminreciinung, a. Kaimt treclinung. §. i. Häufig ist eine Person A. an irgend eine Person B. eine bestimmte Summe Geldes unter der Bedingung schuldig gewor­den, dass die Schuld nach Verlauf einer festgesetzten Zeit ab- zutragen sei. Allein plötzlich oder zufällig eingetretene Verhält­nisse von ungünstiger Art, können die eine oder die andere der genannten Personen veranlassen, mit Zustimmung des andern Theiles, Abweichungen von den feststehenden Bestimmungen vorzunehmen. So könnten z. B. die Vermögensumstände des Gläubigers B. eine zerrüttete Form annehmen, welcher durch die von A. zu erhaltende Summe abgeholfen werden könnte, im Falle es die Lage des Letzteren gestattet, seine Schuld vor Ablauf des festgesetzten Zeitraumes zu tilgen. Anderseits könnte die Bessergestallung der Umstände des Schuldners diesen ver­anlassen, seinen Gläubiger zu bewegen, sich vor derZeit seiner Schuld entledigen zu können. Dass in jedem solchen Falle dem Schuldner eine Vergütung gebühren wird, geht aus einer ein­fachen Betrachtung hervor; denn würde der Schuldner sein Geld während dieser Zeit, um welche er seine Schuld zu früh bezahlt, ausleihen, so würde ihm dasselbe auch einen Nutzen ab werfen. Diese Vergütung nun, welche dem Schuld­ner von Seite seines Gläubigers gebührt, wenn er seine Schuld früher entrichtet, als er laut Bedingungen verpflichtet ist, nennt man Babait. Weder dem Gläubiger noch dem Schuldner darf daraus ein Schaden erwachsen, weshalb bei der Bestimmung des Ra-

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