Theologia - Hittudományi Folyóirat 7. (1940)

Móra Mihály: Néhány egyházi adóügyi kérdés

192 INHALTSANGABE — RÉSUMÉ perché tutti i membri di quella triade si ritrovano digià fra i concetti cristiani molto anterioramente, chè il neoplatonismo sia mai apparso. Senatsnotar a. d. kön. ung. Kurie, Dr. Michael v. Móra: Über einige Fragen des kirchlichen Steuerrechtes. I. Vorbegriffe. Die Forschung konnte bisher das kirchliche Steuerrecht nicht allseits befriedigender Weise beleuchten. Zunächst bereitet manche Schwierigkeiten der Begriff der Kirchensteuer, deren Wesen einer grundsätzlichen Erläuterung bedarf. Im C. I. C. finden wir keine Definition der kirchlichen Steuer. Nach der Kritik einiger bisherigen, gewiß nicht vielen Ansichten kann der Begriff der Kirchensteuer folgendermaßen definiert werden : sie ist eine Zwangsleistung (Zwangsabgabe), welche von den kirchlichen körperlichen und von den kirchlichen juristischen Personen auf Grund des Kirchenrechts ohne eine Gegenleistung für eine besondere Leistung zur Bestreitung kirchlicher Erfordernisse auf einmal oder regelmäßig wieder­kehrend erhoben wird. Als unterscheidendes Merkmal wird das Zwangsmoment (gegen freiwillige Beiträge) und die Voraussetzungslosigkeit (gegen Gebühr) angesehen, während die Mitwirkung des Staates begrifflich nicht entscheidend ist. Unter der kirchengemeindlichen Steuer verstehen wir solche Kirchensteuer, welche von den Steuerpflichtigen einer Kirchengemeinde für die Zwecke der Kirchengemeinde in der Qualifikation eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens eingehoben wird. Die moderne kirchengemeindliche Steuer, auf kath. Seite früher höchstens aushilfsweise vorgekommen, nahm in Ungarn seit den Nach­kriegszeiten einen wesentlichen Umfang an. Es gibt zwei Steuerordnungen : eine für die kath. Kirchengemeinde von Budapest und eine für die kath. Kir­chengemeinde außerhalb Budapest. Das Recht, Steuern von ihren Mitgliedern zu fordern, beansprucht die Kirche als eine vollkommene Gesellschaft (c. 1496, 1495). Der Standpunkt des Staates, betreffend des kirchl. Steuerrechtes ist grundlegend von der jeweiligen kirchenpolitischen Lage bestimmt. Als extremes Beispiel in Europa kann das System der separation in Frankreich angeführt werden, wo die Kirchensteuern mit staatl. Mitwirkung abgeschaffen worden sind. Zu der bunten Mannigfaltigkeit des kirchlichen Steuerwesens im Rahmen eines Staates gibt Schweiz. Die Konkordate nach dem C. I. C. halten überwiegend die bisherige Lage (italienisches Konk. Art. 2. letzt. Abs. ; bayr. Konk. Art. 10. §. 5., bad. Konk. Art. 4. §. 4. Reichskonk. Art. 13. und Schluß­protokoll zu Art. 13.), übereinstimmend mit den staatlichen Gesetzten (Weim. Reichsverf. Art. 137, Bayer. Verf. §. 18, Bayer, religionsgesellschaftl. Steuer- ges. V. 1. Aug. 1923, Preuß. Ges. v. 14. Juli 1905. usw.) aufrecht. Bei der Behandlung des Standpunktes des ungarischen Staates ist davon auszugehen, daß er die kath. Kirche als eine societas perfecta mit ihren Gesetzen und damit ihr Recht zu Kirchensteuern durch die Rechtsgewohn­heit und seine positive Rechtssätze anerkennt. Ein historischer Rückblick lehrt uns, daß es schon im Mittelalter ein ausgedehntes und breites kirchl. Steuerwesen und somit eine kirchl. Steuer­rechtswissenschaft gab.

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