Theologia - Hittudományi Folyóirat 5. (1938)

Bárd János: A szenttamási oksági elv védelmében

INHALTSANGABE — RÉSUMÉ 383 pien. Welche Stelle nimmt nun in dieser Entwicklungslinie ein der historische Protestantismus? Er verteidigt keineswegs die «Freiheit der Persönlichkeit» im modernen Sinne, sondern die «Freiheit eines Christenmenschen», die vom Glauben bedingt ist und erst auf Grund des Glaubens besteht, und «frei» macht im Sinne der «Freiheit des Geistes», wie sie die spiritualistischen Sekten lehren. (Er ist auch noch davon überzeugt, daß die alleinige Berufung auf die innere Erleuchtung durch den Glauben doch mit einem inhaltlich fixierten Glaubensbekenntnis vereinbar ist — weil es doch ein und derselbe Geist ist, der alle erleuchtet — muß aber doch dann entweder eine äußere Formel zum Kriterium der wahren Erleuchtetheit machen, oder ganz auf die inhaltliche Übereinstimmung verzichten.) Er beansprucht aber diese Freiheit, die ihrem ursprünglichen Sinn nach nur den Mitgliedern eines Reiches der «völligen Vergeistigung», einer «Kirche des Heiligen Geistes» zukommen kann (wie sie die spätmittelalterlichen Sekten erwarten), für die Christen im allge­meinen, und behauptet, damit nur das ursprüngliche Wesen des Christentums herzustellen. So wird aus der eschatologischen Strömung des XIV. und XV. Jahrhunderts die «Reformation» des XVI. Jahrhunderts. Indem er aber diese «geistige Freiheit» aus der Sphäre einer eschatologischen Erwartung, einer aus der normalen Welt geistig herausgehobenen mystischen Seelenhaltung in die Lebenssphäre des einfachen Christen und des normalen Lebens versetzt, bereitet er die Entwicklung vor, die notwendigerweise dazu führen mußte, diese «Geistesfreiheit» für den Menschen als solchen, für die menschliche Ein­zelpersönlichkeit ohne jede Rücksicht auf ihren Glauben in Anspruch zu nehmen. Insofern ist der Protestantismus doch schon der erste Schritt auf dem Wege zum modernen Individualismus, so wenig individualistisch er auch ursprünglich gedacht ist. Senatsnotar an d. kön. Kurie Dr. Michaël v. Móra: Magister Gratianus und das Prozeßrecht. (I—II.) Der erste Teil (Die prozeßrechtliche Bedeutung des Dekrets) sucht die Gründe, warum die Schriften der Kanonisten des XII—XIII. Jahrhunderts auch für das heutige kirchliche Prozeßrecht anregend und von besonderem Wert sind. Der Verfasser gibt eine literarische Übersicht der diesbezüglichen Gratianliteratur und würdigt kritisch deren wichtigere Ergebnisse. Das Pro- szeßrcht des Magisters hat in der Wissenschaft des letzten Jahrhunderts nicht die verdiente Beachtung gefunden, während die anderen Teile des Dekrets — besonders das Echerecht ! — bis heute stark im Vordergrund stehen. Die Ursache dieser Vernachläßigung kann hauptsächlich in der allgemeinen stief­mütterlichen Behandlung des kirchlichen Prozeßrechts gesucht werden, was zu einer neuen Untersuchung auf dem prozeßrechtlichen Gebiet des Dekrets anregt. Die Bedeutung des gratianischen Prozeßrechts kann nur dann richtig gewürdigt werden, wenn man sich die Entwicklung des Prozesses vor- und nach Gratian vor Augen hält und das Dekret im Rahmen der Entwicklung

Next

/
Thumbnails
Contents