Theologia - Hittudományi Folyóirat 5. (1938)

Bárd János: A szenttamási oksági elv védelmében

384 INHALTSANGABE — RÉSUMÉ betrachtet. Die Forschung kann sich nicht mit Gratian allein zufrieden geben. Man muß einerseits durch die angeführten Quellenbelege mit dem vorgratiani- schen Prozeß vertraut sein, anderseits ist die Forschung durch Einbeziehung der Dekretisten und der Glossa ordinaria zu vertiefen und fortzusetzen. So bekommen wir einen Längsschnitt, obzwar Gratian allein Gegenstand einer selbständigen Forschung sein kann, da wir heute noch sehr weit von der Klärung jeder prozeßrechtlichen Frage des Magisters stehen. Es läßt sich durch Vergleich feststellen, daß der gratianische Prozeß mit der theoretischen Hochblüte des dekretalischen Prozeßrechts in demselben Verhältnis steht, wie die Kunst des trecento zu dem quattrocento und Cinquecento.- Der Verfasser sucht den Bologneser als Prozeßrechtler zu charakteri­sieren, beleuchtet seine skolastisch-didaktische Methode und das System seines Prozeßrechtes. Besondere Aufmerksamkeit verdient das dictum — dieser Leitfaden der frühen Theorie. Man hat die Empfindung, daß Gratian — neben einer gewissen Stubengelehrsamkeit — hauptsächlich der kirchlichen Praxis dienen wollte, er denkt in erster Linie an die Förderung des geistlichen Gerichtshofes und der Schule. Sein Werk — ein großangelegtes Lehrbuch der frühen und noch nicht reifen Theorie —, in dem auch die Fragen des Prozeß­rechts erörtert werden, ist keine ausführliche prozeßrechtliche Monographie. Bei Erörterung einer Frage ist für den Magister nicht die theoretische Wichtigkeit oder die systematische Bedeutung maßgebend, sondern das Gebot der Praxis. Er gibt im Prozeßrecht nur wenige Lehrbegriffe und so sind die theoretischen Grundfragen am meisten nur flüchtig angedeutet. Man fühlt, welche Fragen im Vordergrund seiner Zeit standen. Er ist als Prozeß­rechtler kein reformierender Geist. Im zweiten Teil (Kurzer Grundriß des Ganges des gratianischen Akkusationsprozesses) behandelt der Verfasser die Abgrenzung der weltlichen und geistlichen Gerichtsbarkeit, die Zuständigkeit, die Gerichtsorganisation, dann den Gang des Verfahrens, einige Prinzipien des Beweisverfahrens, die Urteils-, Rechtskrafts- und Berufungslehre, und die Prozeßprinzipien. Unter anderem hebt der Verfasser hervor, daß die Identität der Gegen­anklage per modum exceptionis des Dekrets und des Verfahrens per exceptio­nem des Dekretalenrechts nicht festzustellen ist. Gratian ist konsequenter, als das spätere Dekretalenrecht, da er auf die Gegenanklage des Angeklagten die Bestrafung des ursprünglichen Anklägers und nicht nur die Entfernung eines unfähigen Anklägers erlaubt. Diese Regelung hängt nach Meinung des Verfassers damit zusammen, daß im Dekret der Akkusationsprozeß herrschend war, später aber sich für den Gegenankläger leichtere Prozeßformen entwickelt haben (Denunziations- und Inquisitionsverfahren). Gratian legte darauf Ge­wicht, zu ermöglichen, daß das von dem Ankläger gegen den Angeklagten früher verübte Verbrechen noch in dem von dem ursprünglichen Ankläger angestrengten Verfahren bestraft werde und der Angeklagte nicht gezwungen sei, einen neuen, schwerfälligen Akkusationsprozeß einzuleiten.

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