Willi Klinkhammer: Krankenhausseelsorge im staatlichen und kirchlichen Recht - Studia Theologica Budapestinensia 21. (2000)
4. Die kirchliche Gesetzgebung für die Krankenhausseelsorge - 4a) Im Codex Iuris Canonici (CIC)
Seine Seelsorgsaufgaben werden sowohl von der Maßgabe des allgemeinen wie des partikularen Rechtsgebers abhängen (ad normam iuris universalis et particularis exercenda).304 Gerahmt werden die Aufgaben und Vollmachten dieser Priester durch Bestellung einerseits wie durch die Abberufung andererseits (can. 565 bzw. 572). „Vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelung und vorbehaltlich besonderer bestehender Rechte wird der Seelsorger vom Ordinarius bestellt; diesem obliegt im Falle eines Präsentations- oder Wahlrechts auch die Amtseinsetzung oder Bestätigung"305 (..."cappellanus nominatur ab Ordinario loci, cui etiam pertinet praesentatum instituere aut electum confirmare").306 Dieser Normalfall der Ernennung stellt nicht notwendigerweise eine Amtsverleihung dar, „sondern die Erteilung eines besonderen, frei definierten Auftrags, der potestas delegata mit sich bringt.".307 Umgekehrt gilt bei der Amtsenthebung des Kaplans, daß der Ortsordinarius „aus gerechtem Grunde nach seinem klugen Ermessen" handeln könne; bei einer Bestellung auf Zeit kann der cappellanus „auch innerhalb seiner Amtszeit abberufen und versetzt werden."308 Somit eignet jenem nicht die „Festigkeit im Amt, wie sie der kanonische Pfarrer besitzt."309 Lediglich die Militärseelsorge als besonders gelagerter Fall erfährt innerhalb der besprochenen canones eine spezielle Rahmengesetzgebung310 durch den can. 569. Bei der Erledigung der Stelle findet das freie Ermessen des Ortsordinarius aus gerechtem Grunde dort seine Grenze in den Fällen, in denen er sich vertraglich bei der Freistellung von Geistlichen für die Militärseelsorge gebunden hat.311 Neben den canones, die sowohl die Definition der Person, die Bestellung als auch die Erledigung/Amtsenthebung betreffen, behandeln die dazwischen liegenden Rechtsvorschriften des allgemeinen Gesetzes die Rechtsstellung bzw. Aufgaben und Vollmachten des cappellanus in den can. 566, 567 § 2 und 570. Dabei herrscht „der 304 Vgl. Paarhammer, a.a.O.. 305 Pree, H„ S. 435. 306 CIC, a.a.O.. 307 Paarhammer, Bestellung des „cappellanus”, a.a.O., 565. 308 Paarhammer, Amtsenthebung des „cappellanus”, , a.a.O., 572/1. 309 Ebd. 310 Vgl. ebd., 564/2. 311 Ebd., 572/2. 67