Willi Klinkhammer: Krankenhausseelsorge im staatlichen und kirchlichen Recht - Studia Theologica Budapestinensia 21. (2000)

4. Die kirchliche Gesetzgebung für die Krankenhausseelsorge - 4a) Im Codex Iuris Canonici (CIC)

Grundsatz, daß der Kaplan mit allen Befugnissen ausgestattet sein muß, die eine ordnungsgemäße Seelsorge erfordert."312 Daher ist es eigentlich nicht einzusehen, warum der cappellanus neben der beschrie­benen Definition und Bekleidung der Stellung gemäß cc. 564-572 auch als „vicarius cooperator einer Pfarrei, in der die Anstalt liegt" gelten soll. Damit werden die Vollmachten des betreuenden Seelsorgers sich danach richten, welches Amt er in der Pfarrei bekleidet.313 Denn die Annahme vorausgesetzt, daß der allgemeine Rechtsgeber die kategó­riáié Seelsorge an „cappellani" vergibt, die die Gruppen von Men­schen betreuen, die durch die allgemeine, ordentliche Pfarrseelsorge aufgrund verschiedener Gründe nicht mehr erreichbar sind, so müssen doch auch, „je weniger dies der Fall ist",314 auch die Befug­nisse für die Anstaltsseelsorger weitreichender sein.315 Neben den Befugnissen und Vollmachten, die von den canones des allgemeinen Rechtes ausgesprochen werden, kommt dem Parti­kularrecht „insofern besondere Bedeutung zu, als die Erfordernisse kategorialer Seelsorge von den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängen und deswegen weitgehend von hier aus gestaltet werden müssen".316 Der can. 566 § 1 und § 2 regelt insofern klug die Erwähnung sowohl der partikularen wie delegierten Dinge als Formtatsache wie auch inhaltlich die Vollmachten (,,...vi officii facultate..")317 des Kaplans, namentlich die Beichtvollmacht für die ihm anvertrauten Gläubigen, die Predigtvollmacht, die Berechtigungen sowohl für die Spendung von Krankensalbung wie dem Überbringen des Viaticums als auch der Firmspendung in Todesgefahr.318 Diese allgemeinrechtli- chen Vollmachten des can. 566 können „durch Partikularrecht oder Delegation ausgeweitet werden".319 Darüber hinaus beschreibt der § 2 des can. 566 die für den Seel­sorger in Krankenhäusern, Gefängnissen und auf Schiffsreisen beste­312 Aymans-W., Mörsdorf, K., Kanonisches Recht, Bd. II Verfassungs- und Ver­einigungsrecht, Paderborn u.a. 1997, S. 449M52, hier: 451. 313 Vgl. Paarhammer, a.a.O., 566/2. 314 Aymans-Mörsdorf, a.a.O.. 315 Vgl. ebd.. 316 Ebd., S. 452. 317 CIC, a.a.O., S. 106. 318 Vgl. Paarhammer, 566/2. 319 Schwendenwein, S. 253. 68

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