Willi Klinkhammer: Krankenhausseelsorge im staatlichen und kirchlichen Recht - Studia Theologica Budapestinensia 21. (2000)

3. Die Praxis der Kirche - 3b) Seelsorge durch die Sakramente

Der sakramentale Ort der Krankensalbung ist die Krankheit. Dies stimmt mit den Reflexionen K. Rahners überein zur Wirkung der Sakramente vom Wort Gottes her. In Übereinstimmung mit der Ver­heißung des Gotteswortes — in Jesus Christus, der das „sakramenta­le Urwort Gottes in der Geschichte der einen Menschheit ist" —, steht die von ihm gegründete Kirche als „Ursakrament" und die Sak­ramente sind „Selbstvollzüge der Kirche".180 3.5 Praktische Erwägungen Zu den noch umstrittenen Themen im Bereich des Sakramentes der Krankensalbung gehört die Frage des Spenders des Sakramentes. Während der neue Katechismus der katholischen Kirche selbst­verständlich davon ausgehen kann, daß der „proprius minister" der Spendung der Priester ist, so haben die theologischen Überlegungen bereits in den 70er Jahren181 bereits theoretisch eine Erweiterung des Spenderkreises für die Krankensalbung angedacht. „Außerordentli­che" Spender der Krankensalbung wie ständige Diakone oder Laien in der Krankenhausseelsorge mit erweiterter Spendevollmacht werden seit dieser Zeit immer wieder in Spiel gebracht. Grundlage einer solchen Tendenz liegt möglicherweise in dem von E. Schiliebeeck vorgestellten Kommunikationsmodell der Sakra­mente, die von ihm als Begegnungsorte zwischen Gott und dem Glaubenden verstanden werden. Christus sakramentalisiere in ihnen sein „ewig-aktuelles" Heilswerk und so ließe der kultische Akt sich als anbietende und so wirksame Liebesgebärde verstehen, die eine entspechende Antwort im Glaubenden erfordere. Es scheint dieser und auch der kommunikationstheoretische Ansatz182 eines Sakra- mentenverständnisses zu sein, der zum Einen die Forderung nach Erweiterung der Spendevollmacht ermöglicht wie umgekehrt auch die Antwort der Kirche erfordert. In einer Erklärung der Deutschen Bischöfe vom November 1997 wird die Auffassung von Sakramenten kritisiert, „wonach diese 180 Rahner, Kirche und Sakrament, S. 17, zitiert nach Ganoczy, a.a.O., S. 15. 181 Gutachten von P. Hünermann und H. Vorgrimler von 1973 für die Synode der westdeutschen Bistümer in Würzburg, welche die erweiterte Erteilung der Spendevollmacht zur Krankensalbung für Diakone befürwortet, zit. bei Vor­grimler, a.a.O., S. 233. 182 Vgl. dazu Ganoczy, S. 15. 46

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