Willi Klinkhammer: Krankenhausseelsorge im staatlichen und kirchlichen Recht - Studia Theologica Budapestinensia 21. (2000)
3. Die Praxis der Kirche - 3a) Der Krankenhausseelsorger
Krankenhausseelsorger als potentiellen Sterbebeistand: „Auf diesem Gebiet sind der Krankenhausseelsorge wesentliche Aufgaben zugewachsen."136 Dabei (1978!) wird im gleichen Atemzug betont, daß sich in den letzten Jahren „die Ausbildung von Krankenhausseelsor- gem in beiden Kirchen insbesondere durch die sogenannte Klinische Seelsorgeausbildung in stärkerem Maße diesen Aufgaben zugewandt" habe.137 „In ihr lernen Seelsorger, Patienten in ihrem Kranksein und in ihrem Sterben zu begleiten und Partner für das therapeutische Team zu werden."138 Dabei nehmen in diesem Dokument auch die Bereiche wie persönliches Gebet mit dem Kranken wie auch die Spendung des Sakramentes der Krankensalbung noch einen weiten Raum ein im Zusammenhang mit der Feier der Buße, der Wegzehrung (Viaticum) und auch des Ausschlußes von der Spendung bei bereits eingetretenem Tode.139 Dreizehn Jahre später erscheint ein Dokument der Deutschen Bischofskonferenz mit dem Titel „Schwerstkranken und Sterbenden beistehen",140 welches neben dem ehrenamtlichen Tun der Pfarreien auch wieder „in subsidiärer Ergänzung zur Seelsorge in der örtlichen Kirchengemeinde"141 Anforderungsprofile an Krankenhausseelsorgerinnen und -Seelsorger aufgreift, indem es „geeignete" Seelsorger, „ob Priester oder Männer und Frauen im Dienst der Verkündigung"142 regelrecht „sucht" und deren Aus- und Weiterbildung und auch deren „ständige Begleitung" zur „vornehmlichen Aufgabe" macht.143 Dieses Bestreben ist in der Einsicht verwurzelt, daß aufgrund von neuen und veränderten Lebensbedingungen der Menschen die Kirche in ihrer Praxis vor die Notwendigkeit stellen, „erneuerte oder sogar neue Antwort auf alte und nie ganz beantwortbare Fragen zu geben."144 136 Ebd.. S. 22 137 Ebd.. 138 Ebd.. 139 „Tote können kein Sakrament empfangen, auch nicht die Krankensalbung.” Ebd., S. 30. 140 Die Deutschen Bischöfe, „Schwerstkranken und Sterbenden beistehen” vom 20. Februar 1991, in: Dies., Nr. 47, Sekretariat der Dt. Bischofskonferenz, Bonn (Hg.), 1996. 141 Ebd., S. 36. 142 Ebd.. 143 Ebd., S. 37. 144 Ebd. 35