Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VII. Kapitel. Vereinbarungen zwischen einzelnen deutschen Bistümern und den Ländern über die Seelsorge an den Justizvollzugsanstalten

lung und Entschädigung der Geistlichen bei den Justizvollzugsan­stalten vom 21.11.1956 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Seelsorge können auch, einvemehmlich mit den Diözesen, andere kirchliche Mitarbeiter, z.B. Diakone, bestellt werden. Bei Abberufung eines Anstaltsseelsorgers sorgen Kirche und Staat für Ersatz.1 3. Für seine Vertretung sorgt der Anstaltsseelsorger selbst im Einver­nehmen mit dem Anstaltsleiter.1 2 3 4. Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden kirchlich in ihr Amt eingeführt, ebenso bei Versetzung in eine andere Justizvollzugsans­talt. 5. Die katholischen Anstaltsseelsorger bilden eine Konferenz und wäh­len einen Vorsitzenden, der mindestens 4 Jahre im Vollzugsdienst tätig ist. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Ziel der Konferenz ist die theologische und berufliche Weiterbil­dung. Der Vorsitzende vertritt die Konferenz gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen, fördert die Zusammenarbeit zwischen Kir­chen- und Vollzugsbehörden und berät das Staatsministerium der Justiz in seelsorglichen Belangen.4 6. Der Anstaltsseelsorger ist grundsätzlich für die Gefangenen seines Bekenntnisses zuständig. Sein Dienst umfasst die:- Abhaltung von Gottesdiensten;- Spendung der Beichte und der anderen Sakramente;- Einzel- und Krankenseelsorge;- Gruppenseelsorge;- Besuche und Beteiligung an Ausführungen von Gefangenen in seelsorglich begründeten Fällen; 1. Ebd. § 2 (1) bis (4). 2. Ebd. §3. 3. Ebd. §4. 4. Ebd. §5(1) bis (3). 96

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