Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VII. Kapitel. Vereinbarungen zwischen einzelnen deutschen Bistümern und den Ländern über die Seelsorge an den Justizvollzugsanstalten

- Mitarbeit bei Behandlungsuntersuchungen; die Aufstellung, Durch­führung und Änderung des Vollzugsplanes sowie bei der Freizeit­gestaltung der Gefangenen;- Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für Gefangene;- Teilnahme an Dienstbesprichungen und Konferenzen;- Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbedienste­ten. Der Anstaltsseelsorger ist zur Einhaltung der für den Vollzug gel­tenden Vorschriften und Anordnungen verpflichtet. Nicht ver­pflichtet ist er hingegen zur Abgabe von Stellungnahmen im Gnadenverfahren, im Verfahren zur Aussetzung von Strafen und Massregeln der Besserung, Sicherung und Bewährung, sowie zur Überwachung des Briefverkehres.1 7. In kirchlichen Angelegenheiten übt der zuständige Bischof die Auf­sicht über den Anstaltsseelsorger aus. Visitationen können im Ein­vernehmen mit dem Anstaltsleiter durchgeführt werden. Die Dienstaufsicht des Anstaltsleiters sowie des Staatsministeriums 2 der Justiz bleibt unberührt. 8. In Streit- und Zweifelsfragen ist der Konsens zwischen Anstaltslei­ter und Anstaltsseelsorger anzustreben. Ist dies nicht möglich, so kann ein Beteiligter die Angelegenheit dem Staatsministerium der Justiz vorlegen, welches eventuell nach Anhörung des zuständigen Ordinariates den Konfliktfall entscheidet. Der Vorsitzende der Kon- ferenz wird über Verlangen eines Beteiligten gehört. 9. Die äussere Organisation der Anstaltsseelsorge wie Gottesdienst und Diensträume, Dienstschlüssel, wird im Einzelfall gemäss der bestehenden Vollzugsvorschriften und den örtlichen Gegebenhei­ten vom Anstalsleiter mit dem Anstaltsseelsorger geregelt. Den lau­fenden Kultbedarf finanziert das Staatsministerium der Justiz.1 2 3 4 1. Ebd. § 6 (1) bis (3). 2. Ebd. § 7 (1) und (2). 3. Ebd. §8. 4. Ebd. §9(1) und (2). 97

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