Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

Die Aufgaben der Seelsorger ergeben sich aus dem Seelsorgsauftrag ihrer Religionsgemeinschaft sowie den im Land Nordrhein-Westfa­len geltenden Vorschriften für den Strafvollzug.1 2. Seelsorger, die ein Amt einer öffentlich-rechtlichen Religionsge­meinschaft ausüben, werden nach der Zahl der zu betreuenden Ge­fangenen entlohnt.1 2 Regelmässige Zellenbesuche sind erwünscht, der Gottesdienst kann durch religiöse Unterweisung ersetzt wer­den. Wenn der Seelsorger selbst die notwendigen Kultusgegenstände zur Verfügung stellt, erhält er dafür eine Pauschalentschädigung bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag. Ebenso wird ihm ein Fahrtkostenersatz bzw. Wegstreckenentschä­digung nach den Sätzen des Landesreisekostenrechts gewährt. Bei Urlaub, Erkrankung und sonstiger Verhinderung erhält der Seelsorger die laufende Entschädigung sowie den Pauschalbetrag für die Kultusgegenstände für die Dauer von 6 Wochen fortbezahlt. Die Entschädigung wird vierteljährlich nachträglich bezahlt, wenn der Seelsorger damit nicht einverstanden ist, monatlich. Bei der Be­treuung mehrerer Anstalten wird die Entschädigung für jede An­stalt gesondert berechnet.3 3. Wird die Seelsorge von Seelsorgern, die Beamte im Sinne des Lan­desbeamtengesetzes sind, im Nebenamt ausgeübt, so sind die Vorschriften der Nr. 1.2 1 bis 1.2 5 und 1.2 7 bis 1.2 9 entsprechend anzuwenden, wobei die im § 13 der Verordnung über die Nebentä- tigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen festgesetzte Jahreshöchstgrenze nicht übersteigen darf. 1. Verpflichtung und Entschädigung nicht hauptamtlicher Seelsorger bei den Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein- Westfalen, Nr. 1.1. 2. Ebd. Nr. 1.21 gibt den detaillierten Tarif der Entlohnung wieder. 3. Ebd. Nr. 1.2 2 bis 1.2 9 72

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