Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

Bei Urlaub oder Krankheit erhält er die Entschädigung entspre­chend den für das Hauptamt geltenden Verschilften fortgezahlt/ 4. Seelsorger, die weder ein Amt einer öffentlich-rechtlichen Religions­gemeinschaft ausüben, noch Beamte im Sinne des Landesbeamten­gesetzes sind (z.B.: Ordensgeistliche oder Gesitliche im Ruhestand) werden durch einen Privatdienstvertrag verpflichtet und wie folgt entlohnt, sofern sie nicht voll beschäftigt sind: Der nicht vollbeschäftigte Seelsorger erhält die anteilsmässige, sei­ner aufgewendeten Arbeitszeit entsprechende Vergütung, die im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) festgelegt ist: Für die Entschädigung für den Kultusaufwand und Erstattung der Fahrauslagen gelten die Bestimmungen Nr. 1.24 und 1.25 entspre­chend. Nicht vollbeschäftigten Seelsorgern wird ein Erholungsurlaub nach Massgabe des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bunde­surlaubsgesetz) unter Fortzahlung der Entschädigung, ein Son­derurlaub aus wichtigem Grund unter Wegfall der Entschädigung, gewährt. Die Pauschalentschädigung für die Kultusgegenstände ist fortzu­zahlen. Im Krankheits- oder Unfallsfall sind dem Seelsorger die Kranken­bezüge bis zum Ende der 6. Krankheitswoche zu bezahlen, und zwar für jeden Tag der neunzigste Teil für die 3 letzten Kalender­monate vor der Dienstunfähigkeit bezogenen Entschädigung. Seelsorgern, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Nordrhein- Westfalen stehen, kann die Seelsorge an den Gefangenen aufgrund eines Gestellungsvertrages übertragen werden. Dies bedarf der Zustimmung des Justizministers.1 2 1. Ebd. Nr. 1.3 2. Ebd. Nr. 1.4 Ibis 1.4 5. 73

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