Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)
VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD
Bei Urlaub oder Krankheit erhält er die Entschädigung entsprechend den für das Hauptamt geltenden Verschilften fortgezahlt/ 4. Seelsorger, die weder ein Amt einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ausüben, noch Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes sind (z.B.: Ordensgeistliche oder Gesitliche im Ruhestand) werden durch einen Privatdienstvertrag verpflichtet und wie folgt entlohnt, sofern sie nicht voll beschäftigt sind: Der nicht vollbeschäftigte Seelsorger erhält die anteilsmässige, seiner aufgewendeten Arbeitszeit entsprechende Vergütung, die im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) festgelegt ist: Für die Entschädigung für den Kultusaufwand und Erstattung der Fahrauslagen gelten die Bestimmungen Nr. 1.24 und 1.25 entsprechend. Nicht vollbeschäftigten Seelsorgern wird ein Erholungsurlaub nach Massgabe des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) unter Fortzahlung der Entschädigung, ein Sonderurlaub aus wichtigem Grund unter Wegfall der Entschädigung, gewährt. Die Pauschalentschädigung für die Kultusgegenstände ist fortzuzahlen. Im Krankheits- oder Unfallsfall sind dem Seelsorger die Krankenbezüge bis zum Ende der 6. Krankheitswoche zu bezahlen, und zwar für jeden Tag der neunzigste Teil für die 3 letzten Kalendermonate vor der Dienstunfähigkeit bezogenen Entschädigung. Seelsorgern, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Nordrhein- Westfalen stehen, kann die Seelsorge an den Gefangenen aufgrund eines Gestellungsvertrages übertragen werden. Dies bedarf der Zustimmung des Justizministers.1 2 1. Ebd. Nr. 1.3 2. Ebd. Nr. 1.4 Ibis 1.4 5. 73