Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

b) Laufbahnverordnung 1 Für den hauptamtlichen Seelsorger im Beamten Verhältnis gibt es einige Ausnahmen, die in den §§ 33 und 34 der gegenständlichen Laufbahnverordnung festgehalten sind: An Stelle einer Dienstprüfung durch die Oberbehörde hat der Pfarrer im Justizvollzug die 2. theologische Prüfung oder das Pfarrerexamen oder eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung nachzuweisen (§34(1)3.). Seine Dienstzeitberechnung beginnt mit dem Erwerb der Laufbahnbe­fähigung (§ 34 (3)). Die Mindestprobezeit für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugs- dienst beträgt mindestens 6 Monate ( § 34 (4)). 5. Das Land Nordrhein - Westfalen a) Verpflichtung und Entschädigung nicht hauptamtlicher Seelsorger bei den Jugendmilzugsanstalten und Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhe­in-Westfalen1 2 Evangelische und katholische Seelsorge: 1. Sind bei einer Justizvollzugs - oder Jugendarrestanstalt keine hauptamtlichen Seelsorger bestellt, soll der Präsident des Justizvoll­zugsamtes hauptamtliche Seelsorger benachbarter Anstalten mit der Seelsorge betrauen. Ist dies nicht möglich oder zu kostenauf­wendig, ist ein anderer Seelsorger im Sinne dieser Rundverfügung zu verpflichten. 1. In der Fassung der 4. Verordnung zur änderung der Niedersächsischen Laufbahnfverordnung vom 19.4.1984 - Nieders. GVB1.S.115. 2. RV des JM vom 30.12.1976 (4561 - IV B.6) zu § 157 Abs. 1 und 2 StVollzG. 71

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