Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)
VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD
9.Die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltspfarrer einvemehmlich mit der zuständigen Kirchenbehörde und dem Anstaltsleiter, was auch für die Vertretung im Krankheitsfall gilt.1 10. Der hauptamtliche Anstaltspfarrer setzt seine Dienstzeit im Rahmen der regelmässigen Arbeitszeit für den öffentlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter fest, der nebenamtliche 2 gleichfalls mit dem Anstaltsleiter. 11. Der hauptamtliche Anstaltspfarrer hat Urlaubsanspruch und Dienstfreistellung nach den für Pfarrer allgemein geltenden Vorschriften. Darüber hinaus hat er das Recht, an Exerzitien, Pfarrzeiten, Pasto- ralkollegs und anderen, seinem Dienst förderlichen Veranstal tunen teilzunehmen. Urlaub und Dienstbefreiung erteilt die zuständige Kirchenbehörde im Einverhehmen mit dem Anstaltsleiter.1 2 3 12. Für die Seelsorge im Vollzug der Untersuchungshaft und im Jugendstrafvollzug gelten darüber hinaus weitere Vorschriften.4 13. Bei Schwierigkeiten in der Anwendung bzw. der Auslegung dieser Dienstordnung, die nicht zwischen Anstaltsleiter und Anstaltspfarrer gelöst werden können, werden der Hessische Minister der Justiz und die Kirchen bzw. Bistümer versuchen, die Schwierigkeiten einvernehmlich zu lösen.5 14. Die Änderung dieser Dienstordnung ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Hessischen Minister der Justiz und den Kirchenleitungen bzw. Bistümern möglich.6 15. Diese Dienstordnung tritt mit 1.9.1977 in Kraft.7 1. Ebd. Art. 9. 2. Ebd. Art. 10. 3. Ebd. Art. 11. 4. Ebd. Art. 12. 5. Ebd. Art. 13. 6. Ebd. Art. 14. 7. Ebd. Art. 15. 64