Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

b) Annahme und Entschädigung der nicht hauptamtlichen Geistlichen bei den Vollzugsanstalten des Landes Hessen1 Für die Annahme und Entschädigung der nicht hauptamtlichen Geistlichen bei den Vollzugsanstalten gelten folgende Bestimmuingen: 1. Sind bei einer Vollzugsanstalt keine hauptamtlichen Geistlichen tä­tig, und kann die Seelsorge auch nicht einem hauptamtlichen Ans­taltspfarrer einer Nachbaranstalt übertragen werden, werden Geistliche angestellt, deren Aufgabenkreis sich aus den Vollzugs­verordnungen ergibt.1 2 2. Geistlichen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft wird für die Tätigkeit in den Vollzugsanstalten eine monatliche, sich nach der Zahl der zu betreuenden Gefangenen richtende Vergütung gewährt.3 Zusätzlich vergütet wird dem Geistlichen jeder Gottes­dienst (mit oder ohne Predigt). Kultbedürfnisse können von Amts wegen beschafft werden, nur in Ausnahmefällen wird dem Geistlichen ein jährlicher nicht zu überschreitender Pauschalbetrag gewährt. Auslagen, aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, oder von eigenen oder Mietfahrzeugen auf dem Weg zu und von der Anstalt können, wenn es die Entfernung rechtfertigt, erstattet werden. Während des Erholungsurlaubes und bei Krankheit wird die lau­fende Vergütung des Pauschalbetrags für Kultusbedürfnisse weiter­geführt. Dauert aber die Verhinderung des Geistlichen im Einzelfall länger als 6 Wochen, entfallen die Bezüge für die Folgezeit. 1. Runderlass d.MdJ vom 30.9.1974 (24/2-1V/2-926/74) - JMB1. S. 441 erneuert den Erlass vom 21.12.1984 (24/2-IV/59-177/84) JMB1.1985 S. 86. 2. Annahme und Entschädigung der nicht hauptamtlichen Geistlichen bei den Vollzugsanstalten des Landes Hessen, Abschnitt 1. 3. Ebd. Abscnitt II, Nr. 1 gibt den konkreten Entlohnungstarif wieder. 65

Next

/
Thumbnails
Contents