Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)
VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD
7. Der Vertrag kann vom Seelsorger und der Justizverwaltung bei einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.1 8. Der Vertrag unterliegt der Genehmigung des Justizministers Baden - Württembergs. Ort,1 2 Datum, Unterschriften des Leiters der Vollzugsanstalt und des Seelsorgers. c) Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden - Württemberg 3 Für die gegenständliche Arbeit sind von besonderem Interesse: § 33 (2): Für die einzelnen Laufbahnen sind folgende Voraussetzungen für den Anstaltsseelsorgedienst zu erfüllen: Empfang der Ordination bzw. der Priesterweihe. § 45: Bei Geistlichen des evangelischen oder katholischen Bekenntnisses, die im höheren Schuldienst oder in der Anstaltsseelsorge eingestellt wurden, sind Zeiten, die sie nach Erfüllung der in § 33 Abs. 2 Nr. 4 genannten Mindestvoraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt haben, auf die Probezeit anzurechnen. § 29 Abs.2 Satz 3 findet keine Anwendung. 1. Ebd. § 7. 2. Ebd. §8ö 3. Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 9. 9.1985 (GBl. S. 332). 60